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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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2.2.4. Externes Versandverfahren (1) Die Beförderung von Gemeinschaftswaren mit Versandschein T1 (zum Beispiel Ausfuhrerstattungswaren) richtet sich nach den Bestimmungen des Art. 340c Abs. 3 Buchstabe a ZK-DVO). Desgleichen können Erstattungswaren in anderen externen Versandverfahren (zB Carnet-TIR) befördert werden. (2) Das gemeinschaftliche Versandpapier (T1) oder das im betreffenden Versandverfahren verwendete Papier (Carnet-TIR) muss einen Hinweis auf die ausgestellten Kontrollexemplare T5 enthalten. Zu diesem Zweck ist der Vordruck "Klebezettel rot T5" (1. Teil) zu verwenden. Er ist sowohl auf dem Versandschein T1, als auch auf dem Carnet-TIR anzubringen. Desgleichen muss das Kontrollexemplar T5 einen Hinweis auf das betreffende Versandverfahren enthalten ("Klebezettel rot T5" 2. Teil). (3) Das Erstellen eines Versandscheines als zugelassener Versender richtet sich, neben den vorgenannten Richtlinien, nach den diesbezüglichen zollrechtlichen Bestimmungen.