8. Anhänge 8.1. Merkblatt VV/AE "Allgemein" Das Bundesministerium für Finanzen hat ein "Vereinfachtes Verfahren" nach Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Waren, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt wird, geschaffen (VV/AE). Gleichzeitig muss der Bewilligungsinhaber als "zugelassener Versender" gemäß Artikel 398 (Versandverfahren) und Artikel 912g (Kontrollexemplar) ZK-DVO ermächtigt sein, um die Vereinfachungen in Anspruch nehmen zu können. Die Europäische Kommission hat das VV/AE positiv beurteilt, deshalb kann das gegenständliche Verfahren unter den nachstehenden Voraussetzungen ab 1. Jänner 2004 von den entsprechenden Firmen genutzt werden. Dieses Verfahren ist jedoch auf die Verarbeitungserzeugnisse aus Obst und Gemüse mit Zusatz von Zucker und Isoglukose und Nicht Anhang I-Waren beschränkt. 1. Rechtliche Grundlagen Zollkodex Artikel 76 Abs. 1 Buchstabe c ZK-DVO Artikel 283 bis 287 ZK-DVO Artikel 398 (Versandverfahren) ZK-DVO Artikel 912g (Kontrollexemplar T5) VO (EG) Nr. 612/2009 Insb. Artikel 2 Abs. 1 Buchstabe g und Artikel 5 VO (EG) Nr. 1276/2008 Anhang II 2. Warenkreis Nicht Anhang I-Waren Zucker und Isoglukose in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse 3. Umfang der Vereinfachung Anschreibeverfahren Gestellungsbefreiung Mitteilungspflicht für den Ausführer Ergänzende Einzelanmeldung Zugelassener Versender 4. Vorteile für die Wirtschaft Flexibilität bei den Ausfuhren (24 Stunden pro Tag und 7 Tage in der Woche) Beschleunigung des Procedere - schnellere Verfügbarkeit der Waren Minimierung der Kosten 5. Vorteile für die Verwaltung Personelle Entlastung 6. Nachteile für die Wirtschaft Verstärkte Kontrollpflicht der Zollverwaltung
