2.2.7. Antrag auf Zahlung von Ausfuhrerstattungen (1) Der Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung ist in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren integriert. Dieser Antrag wird nach Überlassung der Ausfuhranmeldung automatisiert (Datenaustausch zwischen e-zoll und EXRES), mit den über das Dokumentenmanagement übermittelten Unterlagen an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen beim Zollamt Salzburg, übermittelt. (2) Dokumente, die im Original oder in Form von zollamtlich beglaubigten Kopien bei der Zahlstelle Ausfuhrerstattungen vorliegen müssen, werden grundsätzlich vom Erstattungswerber bzw. dessen Vertreter direkt an die Zahlstelle versendet. Diese Dokumente müssen mit der korrespondierenden Ausfuhr-CRN versehen sein, damit bei der Zahlstelle eine eindeutige Zuordnung möglich ist. (3) Jene Dokumente, die bei der Zahlstelle im Original vorliegen müssen und nach den einschlägigen Bestimmungen der einzelnen Verordnungen im Verwaltungswege der Zahlstelle zu übermitteln sind, werden, wie bisher, von der Ausfuhrzollstelle an die Zahlstelle gesendet. Auch diese Dokumente müssen mit der jeweiligen CRN versehen sein. Die Zahlstelle informiert die Ausführer und Ausfuhrzollstellen, bei welchen Dokumenten unbedingt eine Übersendung im Verwaltungswege zu erfolgen hat. Weitere Ausführungen dazu befinden sich unter Abschnitt 2.2.11.5. Nur im Fallback- bzw. Notfallverfahren wird von der Ausfuhrzollstelle der Erstattungsantrag, mit allen erforderlichen Unterlagen und Beschauvermerken/-protokollen, an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen weitergeleitet. Dies gilt auch für das VV/AE.
