5.4. Genusstauglichkeitskennzeichen (1) Für Erzeugnisse, die unter die KN-Codes 0403 1051 bis 0403 1099, 0403 9071 bis 0403 9099, 0405 2010, 0405 2030, 2105 0099, 3502 1190 und 3502 1990 fallen, ist das Vorhandensein des so genannten Genusstauglichkeitskennzeichens zwingende Voraussetzung für die Gewährung von Erstattung. Das Kennzeichen gibt Auskunft über den hygienisch Verantwortlichen, nicht aber auch über die Herkunft oder den Ursprung des Erzeugnisses. (2) In Österreich werden hinsichtlich des Aussehens des Kennzeichens folgende Mindestanforderungen gestellt (zusätzliche Angaben sind möglich): Ovaler Stempel bzw. Aufdruck mit folgenden Angaben (in Großbuchstaben): oben unten "AT" + Zulassungsnummer des Betriebes Vermerk "EG" oder "EWG" oder oben Mitte unten "ÖSTERREICH" oder "AT" Zulassungsnummer des Betriebes Vermerk "EG" oder "EWG" (3) Das Genusstauglichkeitskennzeichen kann auf dem Erzeugnis selbst, auf seiner Umhüllung oder auf das Etikett dieser Umhüllung aufgebracht sein. Bei einzeln umhüllten und anschließend verpackten kleinen Erzeugnissen oder bei einzeln umhüllten kleinen Portionen, die an den Letztverbraucher abgegeben werden, muss das Genusstauglichkeitskennzeichen nur auf einer Verpackung aufgebracht sein. Werden diese Erzeugnisse mit einem Genusstauglichkeitskennzeichen anschließend verpackt, so muss die Überverpackung ebenfalls mit dem Genusstauglichkeitskennzeichen versehen sein. (4) Im Zuge der Durchführung anrechenbarer Beschauen ist das Vorhandensein der Genusstauglichkeitskennzeichnung in jedem Fall zu überprüfen und sind die getroffenen Feststellungen im Beschauprotokoll zu dokumentieren. Anderenfalls kann die Beschau nicht als anrechenbar gewertet werden. Bestehen hinsichtlich der Rechtmäßigkeit oder des Aussehens der Kennzeichnung Bedenken, so ist der für das Unternehmen zuständige Amtstierarzt zu kontaktieren (Informationen über die Person des Veterinärs hat das Unternehmen zu liefern.)
