2.2.6. Sonstige Unterlagen (1) In der Verordnung über die einheitliche GMO und in den Durchführungs-Verordnungen kann vorgesehen sein, dass die Gewährung der Ausfuhrerstattung von zusätzlichen Unterlagen (zB Tiergesundheitszeugnis, Zuchtbescheinigungen, usw.) abhängig ist. Diese Bestimmungen sind in einzelnen sektorbezogenen Arbeitsrichtlinien berücksichtigt. (2) Die Bestimmungen der Sachbereiche Verbote und Beschränkungen und Außenhandelsrecht bleiben unberührt. (3) Eine Vorlage derartiger Unterlagen hat auch im VV/AE zu erfolgen. Diese sind der Ausfuhrzollstelle im Nachhinein vorzulegen und die Abschreibung ist von dieser gegebenenfalls zu bestätigen.
