3.1.2. Einfuhrnachweise (1) Das Erzeugnis gilt als eingeführt, wenn die Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr in dem betreffenden Drittland erfüllt sind. (2) Der Nachweis der Erfüllung der Zollförmlichkeiten für die Überführung in den freien Verkehr erfolgt nach Wahl des Ausführers durch Vorlage eines der im Artikel 17 Abs. 1 Buchstabe a und b der VO (EG) Nr. 612/2009 taxativ aufgezählten Dokumente (Primärnachweise). (3) Unter bestimmten Umständen kann der gegenständliche Nachweis auch bei Vorlage eines oder mehrerer der im Artikel 17 Abs. 2 Buchstabe a bis g der VO (EG) Nr. 612/2009 taxativ aufgezählten Dokumente als erbracht gelten (Sekundärnachweise). (4) Der Ausführer hat in allen Fällen eine Durchschrift oder Fotokopie des Beförderungspapiers vorzulegen, das sich auf die Beförderung der Erzeugnisse bezieht, für die die Ausfuhranmeldung abgegeben wurde.
