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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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5.5. Differenzierte Ausfuhrerstattung Die Bestimmungen der differenzierten Ausfuhrerstattung (siehe auch Abschnitt 3.) gelten grundsätzlich auch für Nicht Anhang I-Waren. Nach der VO (EU) Nr. 578/2010 ist jedoch unter bestimmter Voraussetzung eine Abweichung von Artikel 24 der VO (EG) Nr. 612/2009 möglich.