5.5. Differenzierte Ausfuhrerstattung Die Bestimmungen der differenzierten Ausfuhrerstattung (siehe auch Abschnitt 3.) gelten grundsätzlich auch für Nicht Anhang I-Waren. Nach der VO (EU) Nr. 578/2010 ist jedoch unter bestimmter Voraussetzung eine Abweichung von Artikel 24 der VO (EG) Nr. 612/2009 möglich.
