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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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2.2.5. Herstellererklärung (1) Im Falle der Ausfuhr von Nicht Anhang I-Waren ist zusätzlich zu den vorgenannten Papieren eine Herstellererklärung abzugeben (Siehe Abschnitt 5.). (2) Eine solche Erklärung des Exporteurs ist generell dann erforderlich, wenn nicht das exportierte Erzeugnis selbst, sondern ein darin enthaltener Bestandteil erstattet werden soll (zB Zucker in Verarbeitungserzeugnissen aus Obst und Gemüse). Eine taxative Aufzählung diesbezüglich in Frage kommender Erzeugnisse findet sich in Artikel 12 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 612/2009 Die Abgabe der Erklärung erfolgt nach den im Nicht Anhang I-Waren-Bereich getroffenen Bestimmungen bzw. sind die hierzu ergangenen Regelungen der einzelnen sektorbezogenen Arbeitsrichtlinien (zB "Ausfuhrerstattung Zucker" MO-8410) zu beachten.