3.1.5. Zahlung der Grunderstattung Um die Ausfuhren, für die differenzierte Erstattungen gewährt werden, mit den sonstigen Ausfuhren gleichzustellen, sieht Artikel 25 der VO (EG) Nr. 612/2009 die Zahlung eines Teiles der Erstattung vor, sobald der Ausführer nachgewiesen hat, dass das Erzeugnis das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen hat. Dieser Teil der Erstattung wird grundsätzlich auf der Basis des niedrigsten Erstattungssatzes für das betreffende Erzeugnis am Tag der Ausfuhr, verringert um 20% der Differenz zwischen dem im Voraus festgesetzten Satz und dem niedrigsten Satz, berechnet. Die Festsetzung keines Erstattungssatzes gilt als niedrigster Erstattungssatz.
