BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok
3.1.4. Beförderungspapier Zahlstelle (1) Der Zahlstelle ist zu Zwecken der differenzierten Erstattung nur noch das Beförderungspapier vorzulegen, welches die Sendung ab der Ausgangszollstelle bis in das Bestimmungsland begleitet.