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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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3.1.4. Beförderungspapier Zahlstelle (1) Der Zahlstelle ist zu Zwecken der differenzierten Erstattung nur noch das Beförderungspapier vorzulegen, welches die Sendung ab der Ausgangszollstelle bis in das Bestimmungsland begleitet.