2.2.11. Zolldokumente (1) Die für die Inanspruchnahme der Ausfuhrerstattung verwendeten Dokumente sind die "Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren", das "Kontrollexemplar T5" (und allenfalls der "Versandschein T1 bzw. Carnet-TIR"). Die Abgabe einer Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren hat mit Hilfe eines EDV-Verfahrens (e-zoll) zu erfolgen (Art. 787 Abs. 1 ZK-DVO). Papiergestützte Ausfuhranmeldungen sind nur im sogenannten Fallbackverfahren bzw. Notfallverfahren zulässig, sofern das System der Zollverwaltung oder die EDV-Anwendung des Wirtschaftsbeteiligten nicht funktioniert (Art. 787 Abs. 2 ZK-DVO). (2) Die Annahme der Ausfuhranmeldung erfolgt a) bei schriftlicher Anmeldung im Fallbackverfahren bzw. Notfallverfahren, wenn die Vordrucke vollständig, leserlich und konform zu den diesbezüglichen Bestimmungen in der Arbeitsrichtlinie "Einheitspapier/AT" ZK-0611 ausgefüllt und unterschrieben sind, die angemeldeten Waren der Zollstelle zur Prüfung gestellt worden sind, die Prüfung der Angaben in den Vordrucken und anderen erforderlichen Unterlagen keine Bedenken ergeben haben oder etwaige Bedenken vom Antragsteller ausgeräumt worden sind. b) bei elektronischer Anmeldung im e-zoll- Informatikverfahren, wenn die Ausfuhranmeldung alle automatisierten elektronischen Prüfungen durchlaufen hat und vom e-zoll-System ohne Fehlermeldung akzeptiert wurde (3) Im VV/AE erfolgt die Annahme der Anmeldung durch die Anschreibung der auszuführenden Waren durch den Ausführer in der Buchhaltung. Diese Anschreibung ist bei einer Kontrolle durch die Zollorgane zu prüfen. 2.2.11.1. Änderungen in den Anmeldungen (1) Gemäß Art. 65 ZK kann der Ausführer auch nach der Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren einen Antrag auf Berichtigung einer oder mehrerer Angaben stellen. Dieser Antrag wird bewilligt, sofern die Berichtigung nicht zur Folge hat, dass sich die Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren auf andere als die ursprünglich angemeldeten Waren bezieht. Die Berichtigung wird jedoch nicht mehr zugelassen, wenn der Antrag auf Berichtigung gestellt wird, nachdem die Ausfuhrzollstelle den Anmelder davon unterrichtet hat, dass sie eine Beschau der angemeldeten Waren vornehmen will, festgestellt hat, dass die betreffenden Angaben unrichtig sind oder die Waren dem Ausführer bereits zur Ausfuhr überlassen hat. (2) Hat der Antragsteller Angaben in den schriftlichen Vordrucken berichtigt, so ist nach Anhang 37 Titel 1 Abschnitt C ZK-DVO (Ausfuhranmeldung) bzw. Anhang 66 Abschnitt A Ziffer 8 (Kontrollexemplar T5) der ZK-DVO vorzugehen. Wird dadurch ein Vordruck unleserlich oder sind die Änderungen zu umfangreich, so ist der betreffende Vordruck zurückzuweisen. Derartige Berichtigungen sind vom Abfertigungsorgan in einem Aktenvermerk fest zu halten und zusätzlich zu begründen. Berichtigungen durch den Anmelder im e-zoll-Informatikverfahren sind durch Übersendung der Nachricht "Berichtigung der Ausfuhranmeldung" durchzuführen. (3) Besteht für den Anmelder nicht mehr die Möglichkeit einer nachträglichen Berichtigung, werden aber im Zuge der Abfertigungshandlungen Unregelmäßigkeiten festgestellt, so hat der Abfertigungsbeamte dies in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren fest zu halten, im e-zoll Kontrollmanagement (CONTROL) eine Meldung über Unregelmäßigkeiten (Standardmeldung ZA141) zu erstellen und gegebenenfalls andere erforderliche Schritte einzuleiten (Einschaltung der Finanzstrafbehörde 1. Instanz, Meldungen an jene Personen, die Abfertigungsfälle zuweisen, Information an ZASE, usw.). (4) Neben der Möglichkeit der Berichtigung der Ausfuhranmeldung in Abs. 1 bietet das Zollrecht noch die Möglichkeit der generellen Ungültigerklärung einer Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren. Diese Aufhebung der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren kann der Ausführer allerdings nur unter den in Artikel 66 ZK bestimmten Voraussetzungen beantragen. (5) Erfolgt die Ungültigkeitserklärung nach Überlassung gemäß Art. 251 ZK-DVO (zB die Waren haben die Gemeinschaft nicht verlassen), so erfolgt auch hier ein automatisierter Datenabgleich zwischen e-zoll- und EXRES-System. Von der Ausfuhrzollstelle ist im Rahmen der Ungültigkeitserklärung eine entsprechende Begründung festzuhalten. Eine zusätzliche Information von der Ausfuhrzollstelle an die Zahlstelle ist nicht erforderlich - außer es ergeben sich Umstände, die aus der elektronischen Ungültigkeitserklärung nicht ersichtlich sind. (6) Bei einer Ungültigkeitserklärung vor Überlassung gemäß Art. 66 ZK erfolgt keine automatisierte Datenübermittlung an das EXRES-System. Kommt es aus Gründen von erstattungsrelevanten Unregelmäßigkeiten (zB Ware entspricht nicht den Angaben in der Anmeldung, erforderliche Unterlagen sind nicht vorhanden, usw.) zu keiner Überlassung der Waren zur Ausfuhr und somit auch zu keiner Datenübernahme in das EXRES-System, so ist die Zahlstelle über diese Umstände in geeigneter Weise (per Mail an: [email protected]) zu informieren. (7) Diese Bestimmungen gelten auch für das VV/AE. 2.2.11.2. Evidenzierung (1) Die Vergabe der CRN für Ausfuhranmeldungen erfolgt in allen Fällen automatisiert im e-zoll-System. Es ist jedoch darauf zu achten, dass das zeitgleich mit der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren angenommene Kontrollexemplar T5 unter derselben WE-Nummer wie die Ausfuhranmeldung zu erfassen ist. (2) Es ist darauf zu achten, die CRN am Kontrollexemplar T5 leserlich einzutragen, weil ansonst der auswertenden Stelle eine Zuordnung und Erfassung der Abfertigungsanträge erschwert wird. (3) Der zugelassene Ausführer im Vereinfachten Verfahren/Ausfuhrerstattungen hat diese Regelungen ebenfalls zu beachten. 2.2.11.3. Sonderregelungen für die Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (1) Mit der Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren ist die Sendung bis zum Verlassen des Zollgebietes der Gemeinschaft unter Zollkontrolle gestellt (Artikel 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 612/2009). (2) Im Feld D der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren vermerkt die Ausfuhrzollstelle das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung. Die Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren setzt voraus, dass der Ausfuhrzollstelle die für die zollamtliche Behandlung der Ausfuhrsendung erforderlichen Unterlagen vorliegen und die Waren zur Prüfung gestellt sind. (3) Das Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren ist der maßgebende Zeitpunkt für die Feststellung von Menge, Art und Beschaffenheit der zur Abfertigung gestellten Waren (Artikel 5 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 612/2009) und - so weit dies in den Lizenzregelungen vorgesehen ist - der maßgebende Zeitpunkt für den anzuwendenden Erstattungssatz. (4) Das Datum der Evidenzierung der Anmeldung und das Datum der Fertigung des Abfertigungsbefundes können von dem Annahmedatum abweichen. Bei Lieferungen, die einer Ausfuhr aus der Gemeinschaft gleichgestellt sind und für die eine Gestellungsbefreiung bewilligt worden ist, ist das Annahmedatum der letzte Tag des Liefermonats (Artikel 34 Abs. 2 der VO (EG) Nr. 612/2009). 2.2.11.3.1. Zusätzliche Angaben und Vermerke in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (1) Erforderliche zusätzliche Angaben/Vermerke sind, in den Beschauvermerken, im Feld "Bemerkungen" im Rahmen der Überlassung oder bei den "Vermerken zur Anmeldung" in e-zoll (zB mit dem Vermerktyp "Anmerkung des Kontrollorgans bei der Abfertigung") zu erfassen. Werden "Vermerke zur Anmeldung" nachträglich hinzugefügt (nach Überlassung), ist die Zahlstelle davon per Mail: [email protected] zu verständigen. (2) Hat eine anrechenbare Beschau stattgefunden, muss vom Abfertigungsbeamten ein detailliertes Beschauprotokoll erstellt werden, aus dem ersichtlich sein muss, inwieweit die Angaben des Ausführers über die Menge, Art und Beschaffenheit der Waren festgestellt, errechnet oder auf Grund von Vermutungen angenommen worden sind. Sind Proben entnommen worden, muss auch dies ersichtlich sein. Der entsprechende Beschauvermerk gemäß Abschnitt 2.2.9.4. ist anzubringen. (3) Andere Ereignisse nach Überlassung der Anmeldung (zB Anträge auf Einfrieren, Umpacken, Umfüllen, Zwischenlagerung) sind auf allen Exemplaren des T5 im Feld E zu vermerken und durch Datum und Unterschrift der Partei zu beurkunden. Die überwachende Zollstelle vermerkt die auf Grund der vorangeführten Anträge getroffenen Maßnahmen. Hierbei kommen in Betracht: Änderung der Nämlichkeitssicherung nach zugelassener Behandlung (Umpacken, Umfüllen, Umetikettieren), Feststellung des Produktcodes nach Einfrieren, Lagerort und Lagerdauer bei Zwischenlagerung ohne Überführung in das Lagerverfahren. (4) Der (die) angebrachte(n) Vermerk(e) auf dem Kontrollexemplar T5 sind von der abfertigenden Zollstelle mit Datumsangabe, Abfertigungsstempel und Unterschrift des Abfertigungsbeamten zu bestätigen. Ist die Unterschrift des Zollorgans nicht leserlich, so ist der Unterschrift in allen Ausfertigungen der Anmeldung eine leserliche Namenswiederholung in Blockbuchstaben (händisch oder Stempel) beizufügen. Zusätzlich sind diese Ereignisse auch bei den nachträglichen Vermerken zur Anmeldung in e-zoll einzutragen. 2.2.11.3.2. Zollamtliche Vermerke (1) Die Erledigung der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren richtet sich nach den Bestimmungen der Arbeitsrichtlinie "Einheitspapier/AT" ZK-0611. (2) Wenn Erstattungswaren im externen Versandverfahren befördert werden, übernimmt die Ausfuhrzollstelle die Tätigkeiten der Ausgangszollstelle und bestätigt somit im ECS-System den Austritt. Weitere Informationen dazu können der Arbeitsrichtlinie "Ausfuhr" ZK-1610 entnommen werden. (3) Derartige zollamtliche Vermerke entfallen im Vereinfachten Verfahren/Ausfuhrerstattung. Lediglich bei den von der Zollstelle durchgeführten Warenkontrollen sind die Absätze 1 und 2 zu vollziehen. Im Übrigen wird noch auf die Arbeitsrichtlinie ZK-0763 Abschnitt 4.4. verwiesen. 2.2.11.3.3. Aufteilung der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (1) Nach Überlassung der Waren zu Ausfuhr wird aus dem e-zoll-System ein Ausfuhrbegleitdokument (ABD) ausgedruckt. Dieses begleitet die Ware bis zur Ausgangszollstelle. Betreffend der weiteren Vorgangsweise im Zusammenhang mit dem Austritt der Ware, wird auf die Bestimmungen zur Ausfuhr, insbes. Abwicklung des ECS-Verfahren, verwiesen ZK-1610. (2) Sollten - aus welchen Gründen auch immer - auf dem aus dem e-zoll-System ausgedruckten ABD oder der Ausfuhranmeldung, Beschauvermerke, vom Kontrollorgan vorgenommen Änderungen, usw. nicht enthalten bzw. übernommen worden sein, so sind diese händisch zu ergänzen und zollamtlich zu bestätigen. Zusätzlich sind diese Änderungen, Ergänzungen usw. in den "Vermerken zur Anmeldung" zu dokumentieren und die Zahlstelle ist per E-Mail: [email protected] darüber zu informieren. (3) Es bleibt der Ausfuhrzollstelle unbenommen, auch unter e-zoll ein vollständiges Exemplar des Ausfuhrbegleitdokuments bzw. der Ausfuhranmeldung mit den dazugehörigen Unterlagen/Dokumenten aufzubewahren. Das für die Ausfuhrzollstelle bestimmte Exemplar des Kontrollexemplars T5 ist jedenfalls bei der Ausfuhrzollstelle aufzubewahren. Gleiches gilt für die Beschauprotokolle, die im Rahmen von anrechenbaren Warenkontrollen erstellt werden. In Fällen des Absatzes 2 ist jedenfalls ein Exemplar des ABD bzw. der Ausfuhranmeldung bei der Ausfuhrzollstelle aufzubewahren. (4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für das VV/AE. 2.2.11.3.4. Einlagerung der Ware nach Erteilung der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren (1) Soll eine Ware nicht unmittelbar nach Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren befördert werden, so kann sie ohne Überführung in das Zolllagerverfahren in den Räumen eines Zolllagers gelagert werden. Die Nämlichkeit ist jedoch zu sichern. Die Ausfuhrfrist von 60 Tagen, gerechnet vom Datum der Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren, ist in jedem Fall einzuhalten. In diesem Fall ist im Feld 40 des Kontrollexemplars die Registriernummer der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren zu vermerken. (2) Wird dieses Verfahren in Anspruch genommen, so ist die zuständige Zollstelle verpflichtet, dies auf dem Kontrollexemplar T5 zu beurkunden und auch zu bestätigen. Anzugeben ist zumindest der Zeitpunkt der Überführung der Waren in das Zolllager, ob Behandlungen stattgefunden haben und der Zeitpunkt der Beendigung dieses Verfahrens. 2.2.11.4. Kontrollexemplar T5 (1) Grundsätzliche Ausführungen über das Kontrollexemplar T5 finden sich unter Abschnitt 2.2.2. (2) Die Angaben im Kontrollexemplar T5 müssen mit den Angaben in der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren übereinstimmen. Hiervon sind nur jene Fälle ausgenommen, in denen nach Annahme der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren an den Waren zugelassene Veränderungen vorgenommen wurden (zB Einfrieren oder Umpacken, Umfüllen, Umetikettieren) und die Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren nicht mehr bei der Ausfuhrzollstelle vorliegt. Werden solche Veränderungen an den Waren vorgenommen, so ist dies auf der Rückseite des Originals des Kontrollexemplars T5 zu vermerken und mit Datum; Unterschrift und Amtstempel der Zollbehörde zu bestätigen. (3) In der Regel ist in Feld 40 des Kontrollexemplars T5 die (identische) Nummer der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren anzugeben. Auf die richtige Eintragung der Registriernummer ist besonders zu achten, weil bei unzutreffender Eintragung die Gefahr besteht, dass die Papiere nicht mehr zugeordnet werden können. (4) Im Feld D, das nur im Original des Kontrollexemplars T5, in den Durchschriften für die Bestimmungszollstelle und für die ausstellende Stelle ausgefüllt werden darf, trägt die Zollstelle als Ergebnis der Prüfung stets "konform" ein, weil sie anderenfalls die Erteilung des Kontrollexemplars hätte ablehnen müssen. Außerdem trägt sie Anzahl und Zeichen angebrachter Zollverschlüsse ein. Den Warenkontrollhandlungen aus der Kontroll-VO und dem Artikel 5 Abs. 8 der VO (EG) Nr. 612/2009 wird durch folgende Kontrollcodes Rechnung getragen: "A1000", wenn die Ausfuhrzollstelle eine Warenkontrolle (=anrechenbare Beschau) vorgenommen hat; "A1300", wenn die Ausfuhrzollstelle eine Sichtkontrolle vor dem Anbringen der Verschlüsse (= Konformitätskontrolle) vorgenommen hat, "A1200", wenn es sich um eine Ausfuhr im Rahmen der gemeinschaftlichen Nahrungsmittelhilfe handelt. "A1100", wenn eine Analyse gemäß Art. 47 der VO (EU) Nr. 578/2010 durchgeführt wird (= chemische Analyse nach genau definierten Methoden - wenn Antragsteller nachweist, dass er die erforderlichen Informationen über die Herstellungsbedingungen der Ware nicht besitzt bzw. liefern kann) - hat nichts mit einer "normalen" TUA-Untersuchung von NA I-Waren zu tun. (5) Bei der ferner verlangten Angabe einer Frist handelt es sich um die Frist für die erneute Gestellung bei der Ausgangszollstelle bzw. Bestimmungsstelle der im Kontrollexemplar angemeldeten Waren. Sie beträgt 60 Tage. (6) Diese Regelungen gelten auch für das Vereinfachte Verfahren/Ausfuhrerstattung. 2.2.11.4.1. Aufteilung des Kontrollexemplars T5 (1) Die Zollstelle gibt dem Antragsteller das Original, die für die Bestimmungsstelle vorgesehene Durchschrift zwecks Vorlage dieser Papiere bei der Bestimmungsstelle und die möglichen Durchschriften für den Beteiligten zurück. (2) Eine Durchschrift des Kontrollexemplars T5 verbleibt bei der Abgangsstelle und ist bei dieser aufzubewahren. (3) Die Aufteilung bleibt im VV/AE gleich. 2.2.11.4.2. Vermerke bei zulässigen Behandlungen (1) Das Einfrieren der Erzeugnisse oder Waren während der 60-tägigen Ausfuhrfrist beeinträchtigt die Zahlung der Ausfuhrerstattung nicht. Dasselbe gilt auch im Falle der Umpackung bzw. Umfüllung oder Umetikettierung, wenn diese Maßnahmen nicht zu einer anderen Einreihung des Erzeugnisses in die Kombinierte Nomenklatur oder in die Erstattungsnomenklatur führen (Artikel 7 der VO (EG) Nr. 612/2009). (2) Die vorstehenden Behandlungen müssen vom Ausführer bei einer Zollstelle durch Vorlage des Kontrollexemplars T5 beantragt werden. Sie dürfen nur unter zollamtlicher Aufsicht durchgeführt werden und die zuständige Zollstelle hat darüber einen entsprechenden Vermerk auf dem Kontrollexemplar T5 anzubringen. Zusätzlich sind diese Behandlungen auch bei den nachträglichen Vermerken zur Anmeldung in e-zoll einzutragen. 2.2.11.5. Übermittlung der Unterlagen an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen (1) Mit der Umstellung des Ausfuhrerstattungssystems AEIS auf EXRES ergeben sich vor allem aus dem Umstand, dass grundsätzlich kein Erstattungsantrag in Papierform mehr vorliegt, sondern die elektronische Ausfuhranmeldung auch gleichzeitig den Antrag auf Zahlung der Ausfuhrerstattung darstellt, auch Änderungen bei der Übermittlung von Unterlagen an die Zahlstelle. (2) Es ist daher erforderlich, dass bereits im Rahmen der Ausfuhrabfertigung, soweit als möglich, alle erstattungsrelevanten Unterlagen über das Dokumentenmanagement der Ausfuhranmeldung in elektronischer Form angeschlossen werden. 2.2.11.5.1. Allgemeines zum Dokumentenmanagement (1) Grundsätzlich werden alle erstattungsrelevanten Unterlagen und Dokumente im Rahmen des in e-zoll vorgesehenen Dokumentenmanagement-Systems evident gehalten. Dazu sind im Zuge der Kontrollentscheidung vom Kontrollmanager über diese erstattungsrelevanten Unterlagen grundsätzlich Dokumentenanforderungen durchzuführen. Nicht anzufordern sind bzw. nicht angefordert werden können: Kontrollexemplar T5 (N823) Ausfuhrlizenzen (X001) und Erstattungsbescheinigungen (C649, R001, R002) Herstellererklärung mit Registrierung (6HSR) Erklärungen, die im Grunde keine Dokumente darstellen (zB Y011, 6903, 6601, Y010, Y902). (2) Weiters besteht die Möglichkeit, dass die erstattungsrelevanten Dokumente durch ein Risikoprofil automatisch angefordert werden. Dazu wären durch das RIA entsprechende Profile zu erstellen. (3) Sämtliche angeforderten Dokumente müssen grundsätzlich spätestens zum Zeitpunkt der Kontrolle im e-zoll-System verfügbar und einsehbar sein. Eine Abfertigung und Überlassung von Erstattungs-Ausfuhranmeldungen ohne Vorliegen der angeforderten Dokumente ist grundsätzlich nicht gestattet. Für Dokumente die angefordert wurden, zum Zeitpunkt der Überlassung aber noch nicht im e-zoll-System vorhanden sind, sind die nachfolgenden Punkte zu beachten. (4) Im Rahmen der Abfertigung sind die im e-zoll vorhandenen Dokumente jedenfalls stichprobenweise auf ihre Übereinstimmung mit der Anmeldung, der Ware und den Original-Dokumenten zu überprüfen. Diese Überprüfungshandlungen sind in den Dokumenten-Beschauvermerken entsprechend festzuhalten. 2.2.11.5.2. In e-zoll sind alle erstattungsrelevanten Dokumente verfügbar Sind im Zeitpunkt der Überlassung der Ausfuhranmeldung alle erstattungsrelevanten Dokumente im e-zoll-System bei der dazugehörigen Anmeldung enthalten und werden bei der Dokumentenkontrolle keine Abweichungen festgestellt, so sind weder vom Erstattungswerber bzw. dessen Vertreter, noch von der Ausfuhrzollstelle weitere Dokumente oder Unterlagen an die Zahlstelle zu übermitteln. Bezüglich jener Dokumente, die im Original der Zahlstelle zu übermitteln sind, siehe Abschnitt 2.2.7 bzw. 2.2.11.5.4 und Matrix unter Abschnitt 2.2.11.5.5. 2.2.11.5.3. In e-zoll sind keine oder nur teilweise Dokumente vorhanden (1) Sind - aus welchen Gründen auch immer - zum Zeitpunkt der Überlassung der Ausfuhranmeldung nicht alle oder keine erstattungsrelevanten Dokumente in e-zoll bei der Anmeldung vorhanden, oder gibt es Änderungen/Korrekturen in/bei den in e-zoll vorhandenen Dokumenten und können diese über e-zoll nicht mehr elektronisch der Anmeldung beigefügt werden, so sind diese Dokumente mit der CRN zu versehen und vom Kontrollorgan mit Dienststempel und Unterschrift zu bestätigen. Die Übersendung dieser zollamtlich bestätigten Dokumente und Unterlagen an die Zahlstelle hat sodann grundsätzlich durch den Erstattungswerber bzw. dessen Vertreter zu erfolgen. Dabei sind diese Dokumente einer Kopie des Ausfuhrbegleitdokuments anzuschließen. (2) Sämtliche erstattungsrelevanten Änderungen/Abweichungen bei den Dokumenten sind jedenfalls in den Dokumenten-Beschauvermerken zu dokumentieren. Liegen erstattungsrelevante Dokumente nicht elektronisch vor, so ist dieser Umstand und der Grund jedenfalls im dazugehörigen Dokumenten-Beschauvermerk festzuhalten. (3) Bezüglich jener Dokumente, die im Original der Zahlstelle zu übermitteln sind, siehe Abschnitt 2.2.7 bzw. 2.2.11.5.4 und Matrix unter Abschnitt 2.2.11.5.5. 2.2.11.5.4. Dokumente, die im Original an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen zu übersenden sind (1) Dokumente, die im Original bei der Zahlstelle Ausfuhrerstattungen vorliegen müssen, werden grundsätzlich vom Erstattungswerber bzw. dessen Vertreter, direkt an die Zahlstelle versendet. Diese Dokumente müssen mit der korrespondierenden Ausfuhr-CRN versehen sein, damit bei der Zahlstelle eine eindeutige Zuordnung möglich ist. (3) Jene Dokumente, die bei der Zahlstelle im Original vorliegen müssen und nach den einschlägigen Bestimmungen der einzelnen Verordnungen im Verwaltungswege der Zahlstelle zu übermitteln sind, werden, wie bisher, von der Ausfuhrzollstelle an die Zahlstelle gesendet. Auch diese Dokumente müssen mit der jeweiligen CRN versehen sein. Die betroffenen Dokumente können der Matrix unter Abschnitt 2.2.11.5.5. entnommen werden. 2.2.11.5.5. Matrix über die erforderliche Übermittlung von zollamtlich bestätigten Dokumenten an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen Die nachfolgende Matrix legt fest, unter welchen Voraussetzungen und vom wem erstattungsrelevante Dokumente an die Zahlstelle Ausfuhrerstattungen zu übersenden sind - unter der Voraussetzung, dass diese im Zeitpunkt der Überlassung über das Dokumentenmanagement (DMS) in e-zoll vorhanden sind (JA) oder nicht (NEIN). Sind Dokumente an die Zahlstelle zu übersenden, so sind diese jedenfalls zollamtlich zu bestätigen (Stempel + Unterschrift des Kontrollorgans). Matrix Übermittlung zollamtlich bestätigter Originale/Kopien an ZASE durch Dokument- Code über DMS vorhanden Ausführer/ Vertreter Ausfuhr- Zollstelle Dokumentenbezeichnung N380/ N325 JA Handels- oder Pro-forma-Rechnung NEIN X 6HSE JA Herstellererklärung ohne Registrierung NEIN X 6GWL JA Gewichtsliste NEIN X N271 JA Packliste NEIN X 6FBT JA Kopie - Fahrtenbuch (Abschnitt 1+2) NEIN X 6TGZ JA Kopie - Tiergesundheitszeugnis (muss auch durch Amtstierarzt bestätigt sein) NEIN X C629 JA Kopie - Abstammungsnachweis und Zuchtbescheinigung NEIN X 6MAR JA X Original - Bescheinigung für Rindfleisch von männlichen ausgewachsenen Rindern NEIN X X001 Nur bei schriftlichen Lizenzen - Kopie der Vorder- und Rückseite NEIN X 2.2.11.5.6. Beschauprotokoll Beschauprotokolle, die im Rahmen von anrechenbaren Warenkontrollen erstellt werden, sowie allenfalls sonstige schriftliche Vermerke oder Unterlagen, die von der Ausfuhrzollstelle erstellt werden, sind der Zahlstelle von der Ausfuhrzollstelle zu übersenden, wobei darauf zu achten ist, dass diese Unterlagen mit der dazugehörigen CRN versehen sind. 2.2.11.5.7. Fallbackverfahren Neben den allgemeinen Bestimmungen zum Fallbackverfahren ist bei Ausfuhren mit Erstattungswaren Folgendes zu beachten: (1) Im Rahmen der Abfertigung im Fallbackverfahren ist, wie bisher, ein vollständiges Exemplar der Ausfuhranmeldung mit Erstattungswaren mit allen Unterlagen in schriftlicher Form zu erstellen. In diesem Fall stellt die schriftliche Ausfuhranmeldung den Erstattungsantrag dar und ist daher vom Erstattungswerber bzw. dessen Vertreter zu unterzeichnen und zollamtlich zu bestätigen. Das Anmeldungskonvolut ist vom Ausführer an die Zahlstelle zu senden. (2) Wenn das e-zoll-System wieder verfügbar ist, ist vom Anmelder über e-zoll eine Fallback-Ausfuhranmeldung (EX430) zu übermitteln. Wegen der weiteren Vorgangsweise wird auf die Bestimmungen zum Fallback-Verfahren in der Arbeitsrichtlinie ZK-0612 bzw. im OHB verwiesen.
