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Arbeitsrichtlinie "Ausfuhrerstattung" (MO-8400)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 01.09.2012 · Quelle: Findok

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3.1. Zusätzliche Bedingungen Bei je nach Bestimmung unterschiedlichen Erstattungssätzen ist die Zahlung der Erstattung neben den allgemeinen Voraussetzungen von zusätzlichen Bedingungen abhängig. Die Erzeugnisse müssen innerhalb von zwölf Monaten nach Annahme der Ausfuhranmeldung a) in unverändertem Zustand in das Drittland oder in eines der Drittländer eingeführt worden sein, für das die Erstattung vorgesehen ist, oder b) in unverändertem Zustand in einer entfernten Erstattungszone entladen worden sein, für die die Erstattung gemäß den Bedingungen von Artikel 24 Abs. 1 Buchstabe b VO und Artikel 24 Abs. 2 VO (EG) Nr. 612/2009 vorgesehen ist.