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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

37.6 Formerfordernisse (Nachweise) 1276 Der Antrag auf Abgeltung der außergewöhnlichen Belastung ist bei dem Finanzamt einzubringen, das für die Erhebung der Einkommensteuer des Antragstellers zuständig ist. Folgende Unterlagen sind anzuschließen: 1277 Im Falle der Entscheidung des Gerichtes (Gemeinde) ist die Hauptmietzinserhöhung vom Gericht (Gemeinde) unter Verwendung des Antragsformulars Lager Nr. Mzb 1, Seite 2, zu bescheinigen. Aus der Bescheinigung sind insbesondere die topografische Bezeichnung der Wohnung (Türnummer) des Antragstellers, die zeitliche Dauer der Mietzinserhöhung sowie jener Teilbetrag zu entnehmen, um den der erhöhte Hauptmietzins das Vierfache des gesetzlichen Hauptmietzinses oder 0,33 Euro je m² der Nutzfläche übersteigt. Können Anträge mangels Vorliegen rechtskräftiger Entscheidungen der Gerichte (Schlichtungstellen) vorerst nicht bearbeitet werden, sind darüber die Antragsteller schriftlich zu verständigen. 1278 Im Falle der Anhebung nach § 45 MRG idF MRN 2001 oder Einhebung eines Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages ist das schriftliche Anhebungsbegehren des Vermieters bzw. die schriftliche Aufforderung des Vermieters zur Entrichtung des Erhaltungs- und Verbesserungsbeitrages vorzulegen mit folgenden Angaben: Hauptmietereigenschaft des Antragstellers, topografische Bezeichnung seiner Wohnung (Türnummer), Ausstattungskategorie seiner Wohnung im Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages, Höhe des bisher zu entrichtenden Hauptmietzinses, Nutzfläche der Wohnung, Höhe des Erhaltungsbeitrages und Zeitpunkt, ab dem dieser zu entrichten ist. 1279 Weiters ist ein Nachweis darüber zu erbringen, dass und seit wann der Antragsteller Mieter der betreffenden Wohnung ist. Dieser Nachweis kann unterbleiben, wenn die Bescheinigung des Gerichtes (Gemeinde) oder die schriftliche Aufforderung des Vermieters bereits einen entsprechenden Vermerk enthält. 1280 Einkommensnachweis: Bei lohnsteuerpflichtigen Personen ein (die) Lohnzettel für das letztvergangene Kalenderjahr; Lohn-, Gehalts- oder Pensionsabschnitte reichen aus, wenn sie genügend Aufschluss über die Einkommensverhältnisse geben. Bei zur Einkommensteuer veranlagten Personen die Einkommensteuerbescheide für die drei letztveranlagten Kalenderjahre. Diese sind auch dann maßgebend, wenn sie noch nicht rechtskräftig sind. 1281 Wird für die Wohnung Wohnbeihilfe gewährt, so ist der Wohnbeihilfenbescheid dem Antrag anzuschließen.