← Alle BMF-Richtlinien

Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

41.12 Zukunftsvorsorgeeinrichtungen (§ 108h EStG 1988) 1396 Als Zukunftsvorsorgeeinrichtungen kommen Institutionen für Veranlagungen in Pensionsinvestmentfonds, in Betriebliche Vorsorgekassen sowie in Pensionszusatzversicherungen in Betracht, sofern sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen: Die Veranlagung der Zukunftsvorsorgebeiträge muss mit einem Anteil von mindestens 40% in Aktien erfolgen (näheres siehe InvFR 2003, Rz 26), die an Börsen kapitalschwächerer EWR-Mitgliedsstaaten erstzugelassen sind und in Österreich öffentlich angeboten werden (näheres siehe InvFR 2003, Rz 28). Es dürfen keine Gewinne ausgeschüttet werden. Der Rechtsträger oder ein zur Abgabe einer Garantie berechtigtes Kreditinstitut aus dem EWR Raum muss eine Kapitalgarantie abgeben, die zumindest die vom Steuerpflichtigen eingezahlten Beiträge zuzüglich der dafür gutgeschriebenen Prämien umfasst. Zum Erlöschen dieser Kapitalgarantie bei Auszahlung der Beiträge nach Ablauf der zehnjährigen Bindungsfrist siehe Rz 1391. Im Falle des Wechsels von einer Zukunftsvorsorgeeinrichtung in eine andere Zukunftsvorsorgeeinrichtung gilt der überwiesene Betrag als Einmalerlag und ist von der Kapitalgarantie umfasst.