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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

39.5 Überweisung der Prämien (§ 108 Abs. 5 EStG 1988) 1313 Die Erstattung der Bausparprämie erfolgt über Antrag der Bausparkasse, bei der der Steuerpflichtige den Bausparvertrag abgeschlossen hat. Der Antrag auf Erstattung ist beim Finanzamt Wien 1/23 einzubringen. Die Prämie wird dem Bausparkonto des Bausparers gutgeschrieben. Für die Prämienerstattung hat die Meldung der Daten durch die Bausparkasse im Wege des Datenträgeraustausches oder der automationsunterstützten Datenübermittlung zu erfolgen. Der Inhalt der Meldung und das Verfahren sind mit V festgelegt.