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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

7.10a.2 Zeitliche Befristung 573c Sowohl die Ausgaben für die erstmalige Herstellung eines Internetzuganges mittels Breitbandtechnik als auch die laufenden Grundentgelte für einen solchen Internetzugang sind nur begünstigt, wenn die Herstellung nach dem 30. April 2003 erfolgt und die Ausgaben vor dem 1. Jänner 2005 anfallen. Hergestellt ist der Internetzugang mit Funktionsfähigkeit des Anschlusses, unabhängig vom Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und von der Bezahlung der Anschlusskosten. Beispiele: 1) Herstellung des Breitband-Internetzuganges Anfang Mai 2003: Herstellungskosten und die laufenden Grundentgelte sind abzugsfähig, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2004 gezahlt werden. 2.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges Ende April 2003: Herstellungskosten und laufende Grundentgelte, auch die im Jahr 2004 gezahlten, sind weder 2003 noch 2004 begünstigt. 3.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges im Februar 2004: Herstellungskosten und die laufenden Grundentgelte sind begünstigt, soweit sie spätestens am 31. Dezember 2004 gezahlt werden. 4.) Herstellung des Breitband-Internetzuganges im Jänner 2005: Herstellungskosten und laufende Grundentgelte sind auch dann nicht begünstigt, wenn sie vor dem 1. Jänner 2005 gezahlt werden.