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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

7.14 Nachversteuerung (§ 18 Abs. 4 EStG 1988) 7.14.1 Allgemeines 600 Gemäß § 18 Abs. 4 EStG 1988 kann es bei folgenden Sonderausgabentatbeständen zu einer Nachversteuerung kommen: Versicherungsprämien (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988), Ausgaben zur Wohnraumschaffung (§ 18 Abs. 1 Z 3 lit. a, b und d EStG 1988), Ausgaben zur Anschaffung von Genussscheinen und jungen Aktien (§ 18 Abs. 1 Z 4 EStG 1988). 601 Eine Nachversteuerung hat immer dann zu erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug im Zeitpunkt der Zahlung vorgelegen sind und in einem späteren Jahr ein Nachversteuerungstatbestand erfüllt wird. 602 Der Nachversteuerung unterliegen nur jene Beträge, die der Steuerpflichtige tatsächlich als Sonderausgaben abgesetzt hat. Sind für ein Kalenderjahr die gesamten geltend gemachten Sonderausgaben nachzuversteuern, dann ist vorher das Sonderausgabenpauschale abzuziehen. Hat sich die Geltendmachung von Sonderausgaben steuerlich nicht ausgewirkt, ist nicht nachzuversteuern. 603 Hat der Steuerpflichtige mehr Sonderausgaben bezahlt als seinem Höchstbetrag samt Erhöhungsbeträgen entspricht, so ist bei einer Nachversteuerung davon auszugehen, dass die nachzuversteuernden Sonderausgaben - so weit möglich - über dem maßgebenden Höchstbetrag gelegen sind. Beispiel 1: Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag und ohne Kinder sowie mit Jahreseinkünften unter 36.400 Euro hat 2002 folgende Sonderausgaben bezahlt: 2.000 Euro für Wohnraumschaffung, 1.000 Euro für Versicherungsprämien aus einem 1991 abgeschlossenen Vertrag und 1.000 Euro für junge Aktien. Im Jahre 2003 werden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag abgetreten. Da die Summe dieser Sonderausgaben (4.000 Euro) den Höchstbetrag von 2.920 Euro übersteigt, konnte 2002 nur ein Viertel des Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt trotz der Abtretung keine Nachversteuerung, weil die Versicherungsprämien zur Gänze über dem Höchstbetrag von 2.920 Euro gelegen sind. Beispiel 2: Angaben wie bei Beispiel 1; die Ausgaben für Wohnraumschaffung betragen jedoch nur 1.200 Euro. Da die Summe dieser Sonderausgaben (3.200 Euro) den Höchstbetrag von 2.920 Euro übersteigt, konnte 2002 nur ein Viertel des Höchstbetrages (730 Euro) abgesetzt werden. Für das Jahr 2002 erfolgt insoweit eine Nachversteuerung, als die Versicherungsprämien innerhalb des Höchstbetrages gelegen sind und in Höhe eines Viertels als Sonderausgaben abgesetzt wurden: Höchstbetrag 2.920 Euro Wohnraumschaffung und junge Aktien - 2.200 Euro Anteil für Versicherungsprämien 720 Euro davon ein Viertel 180 Euro 2003 nachzuversteuern 180 Euro Beispiel 3: Angaben wie bei Beispiel 1, alle als Sonderausgaben geltend gemachten Beträge sind nachzuversteuern. Höchstbetrag 2.920 Euro davon ein Viertel 730 Euro abzüglich Sonderausgabenpauschale - 60 Euro 2002 nachzuversteuern 670 Euro   604 Haben die bezahlten Sonderausgaben den Höchstbetrag nicht überstiegen, so ist von 1989 bis einschließlich 1995 die Hälfte, ab 1996 höchstens ein Viertel der entrichteten Sonderausgaben, hinsichtlich deren ein Nachversteuerungstatbestand gesetzt wurde, nachzuversteuern. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger ohne Alleinverdienerabsetzbetrag und ohne Kinder hat 2002 folgende Sonderausgaben bezahlt: 1.400 Euro für Wohnraumschaffung, 1.000 Euro für Versicherungsprämien. Im Jahre 2003 werden die Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag verpfändet. 2002 konnte er diese Sonderausgaben zu einem Viertel (600 Euro) absetzen. Für das Jahr 2002 sind die auf die Versicherungsprämien entfallenden Sonderausgaben (250 Euro) nachzuversteuern. 605 Liegen die gesetzlichen Voraussetzungen für den Sonderausgabenabzug von vornherein nicht vor, sind geltend gemachte Beträge bei der Veranlagung nicht zu berücksichtigen. Dies gilt auch für den Fall, dass der Nachversteuerungstatbestand bereits im Jahr der Bezahlung gesetzt wird. Wurden die Beträge in einem bereits endgültig rechtskräftigen Einkommensteuerbescheid berücksichtigt, kann eine Änderung nur im Wege einer Bescheidberichtigung nach § 293 lit. b BAO, einer Bescheidaufhebung nach § 299 BAO oder im Wege einer Wiederaufnahme nach § 303 BAO vorgenommen werden.