Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
7.10a.3 Zugangsvoraussetzungen 573d Breitbandtechnik liegt vor, wenn eine physikalische Downloadbreite von mindestens 256 kbit/Sekunde gegeben ist und ein ständiger Internetzugang gegen ein zeitunabhängiges, laufendes Grundentgelt vereinbart ist.
