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Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

40.7 Verhältnis zu Sonderausgaben 1339 Gänzlich vom Abzug als Sonderausgaben im Sinne des § 18 EStG 1988 ausgeschlossen sind: Die Anschaffungskosten für Anteile an Investmentfonds. Beiträge zur Pensionszusatzversicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) 1340 Nur zum Teil, nämlich soweit für die Beiträge eine Prämie nach § 108a EStG 1988 in Anspruch genommen wurde, sind vom Sonderausgabenabzug ausgeschlossen: Beiträge für eine betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, Beiträge für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung (§ 18 Abs.1 Z 2 EStG 1988), und Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse (§ 18 Abs.1 Z 2 EStG 1988) Hinsichtlich der Beiträge für eine betriebliche Kollektivversicherung im Sinne des § 18f Versicherungsaufsichtsgesetz, für die freiwillige Höherversicherung in der gesetzlichen Pensionsversicherung und hinsichtlich der Arbeitnehmerbeiträge zu einer Pensionskasse besteht sohin ein Wahlrecht des Steuerpflichtigen, inwieweit er die Beiträge als Sonderausgaben beantragt oder die Prämienbegünstigung gemäß § 108a EStG 1988 in Anspruch nimmt. Wurde ein Antrag auf Prämienerstattung gestellt, dürfen vom Rechtsträger keine Bestätigungen für das Finanzamt mit dem Inhalt ausgestellt werden, dass die den Prämien zu Grunde liegenden Beiträge als Sonderausgaben abzugsfähig seien.