← Alle BMF-Richtlinien

Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 14.12.2009 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 14.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

37.8 Berechnung bei gesetzlich unterhaltsberechtigten Kindern Der erhöhte Hauptmietzins (ohne USt) pro m² und Monat ist um 0,33 Euro zu kürzen und der Differenzbetrag um 10% USt zu erhöhen. Liegt der so errechnete Betrag über 2,62 Euro, ist bei Berechnung der Beihilfe von 2,62 Euro auszugehen; liegt der Betrag darunter, dann vom niedrigeren Betrag. 1286 Beispiel 1: Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, sonst keine Mitbenutzer der Wohnung. Erhöhter Hauptmietzins netto 2,91 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 60 m². Wirtschaftliches Einkommen unter 7.300 Euro. 2,91 Euro - 0,33 Euro ________ 2,58 Euro + 10% = 2,84 Euro, höchstens 2,62 Euro Daher: 2,62 Euro × 40 = 104,80 Euro. Beispiel 2: Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, sonst keine Mitbenutzer der Wohnung. Erhöhter Hauptmietzins netto 2,62 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 30 m². Wirtschaftliches Einkommen unter 7.300 Euro. 2,62 Euro - 0,33 Euro ________ 2,29 Euro + 10% = 2,52 Euro × 30 = 75,60 Euro Beispiel 3: Hauptmieter sind zwei gesetzlich unterhaltsberechtigte Kinder, sonst keine Mitbenutzer. Erhöhter Hauptmietzins netto 3,27 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 90 m². Wirtschaftliches Einkommen der beiden Hauptmieter zusammen unter 7.300 Euro. 2,62 Euro× 80 (2 × 40) = 209,60 Euro. Beispiel 4: a) Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind. Erhöhter Hauptmietzins netto 2,62 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 40 m², davon sind 20 m² fremden Personen zur Nutzung überlassen, daher sind bloß 20 m² begünstigt. 2,29 Euro (siehe Beispiel 2) × 20 = 45,80 Euro. b) Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind. Erhöhter Hauptmietzins netto 3,63 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 100 m², davon 50 m² fremden Personen überlassen: Auszugehen daher von 50 m², davon höchstens 40 m². 2,62 Euro × 40 = 104,80 Euro Beispiel 5: Zwei Hauptmieter: Der eine ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind, der andere sein nicht gesetzlich unterhaltsberechtigter Lebensgefährte. Erhöhter Hauptmietzins netto 8,72 Euro pro m² und Monat. Wohnnutzfläche 90 m². Wirtschaftliches Einkommen der beiden Hauptmieter zusammen 9.956 Euro. Gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind höchstens 2,62 Euro × 40 104,80 Euro Lebensgefährte 8,72 Euro + 461,50 Euro - 0,33 Euro ________ 8,39 Euro + 10% = 9,23 Euro × 50 ___________ 566,30 Euro 9.956 Euro Wirtschaftliches Einkommen -7.300 Euro Hauptmieter -1.825 Euro Mitbewohner ___________ 831 Euro davon 1/12 -69,25 Euro Beihilfe 497,05 Euro Beispiel 6: Hauptmieter ist ein gesetzlich unterhaltsberechtigtes Kind. Der gesetzlich unterhaltsverpflichtete Vater lebt mit oder ohne Hauptmieterstellung in der Wohnung (§ 107 Abs. 7 EStG 1988). Unabhängig davon, wer den Antrag stellt, ist bei Berechnung der Beihilfe die Beschränkung des § 107 Abs. 4 EStG 1988 dritter Satz nicht anzuwenden.