40.9.2 Leistungen der Pensionszusatzversicherung 1344 In jedem Fall muss eine an den Versicherungsnehmer auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente im Sinne des § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 vereinbart sein. Versicherte Person kann daher nur der Versicherungsnehmer selbst sein. Die Rentenbeträge dürfen sich nicht verringern und Auszahlungen dürfen frühestens mit dem Erreichen der gesetzlichen Alterspension erfolgen. Außerdem muss der Versicherer eine oder mehrere der im § 108b Abs. 1 Z 2 lit. b bis e EStG 1988 genannten Leistungen erbringen. 1345 Diese Leistungen sind: Eine frühestens mit Vollendung des 50. Lebensjahres beginnende Überbrückungsrente bis zum Anfall der Rente gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für den Fall der Einstellung oder Einschränkung der Erwerbstätigkeit (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. b EStG 1988). Diese Überbrückungsrente ist über einen Zeitraum von mindestens 36 Monaten (3 Jahre) zu zahlen. Dieser Zeitraum vermindert sich, wenn es vor Ablauf dieses Zeitraumes zum Anfall der Rente gemäß lit. a kommt (ab Bezug einer gesetzlichen Alterspension). Eine Rente bis zum Anfall der Rente gemäß § 108b Abs. 1 Z 2 lit. a EStG 1988 für den Fall der gänzlichen oder teilweisen Erwerbsunfähigkeit des Steuerpflichtigen (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. c EStG 1988). Eine mit dem Tod des Steuerpflichtigen beginnende, an den hinterbliebenen Ehegatten oder eine hinterbliebene Person, mit der der Versicherungsnehmer in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft gelebt hat, auf dessen Lebensdauer zu zahlende Rente (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988). Eine mit dem Tod des Steuerpflichtigen beginnende, an hinterbliebene Waisen längstens bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres zu zahlende Rente (§ 108b Abs. 1 Z 2 lit. e EStG 1988).
