33a.2 Zuständigkeit 1241g Zuständig für die Einkommensteuerveranlagung beschränkt Steuerpflichtiger ist jenes Finanzamt, in dessen Bereich die Tätigkeit im Inland vorwiegend ausgeübt wird oder worden ist (§ 56 BAO) bzw. in dessen Bereich die bezugsauszahlende Stelle liegt (vgl. § 70 Z 3 BAO). Wird die Tätigkeit im Inland vorwiegend im Bereich des Landes Wien ausgeübt oder befindet sich die bezugsauszahlende Stelle im Bereich des Landes Wien, ist das Finanzamt Wien 1/23 für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger zuständig (§ 10 AVOG), sofern mit der Einkommensteuer nicht bereits ein anderes Finanzamt befasst ist. Erfolgt ein Lohnsteuerabzug, obwohl ein Doppelbesteuerungsabkommen Österreich kein Besteuerungsrecht zuweist, liegt die Zuständigkeit für die Lohnsteuerrückerstattung bei beschränkt Steuerpflichtigen beim Finanzamt Bruck Eisenstadt Oberwart (§ 13a AVOG).
