Historische Fassung vom 20.07.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.2 Politische Opfer (§ 3 Abs. 1 Z 2 EStG 1988) 26 Steuerfrei sind nicht nur Entschädigungen für entstandene Haft- und Gerichtskosten, sondern auch andere Entschädigungen nach dem Opferfürsorgegesetz, BGBl. Nr. 183/1947 (zB für erlittene Berufsschäden). 27 Inhabern einer Amtsbescheinigung oder eines Opferausweises gebührt überdies der besondere Freibetrag nach § 105 EStG 1988.
