Historische Fassung vom 20.07.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
2 EINKÜNFTE (§ 2 EStG 1988) 15 Einkünfte, die in der Aufzählung des § 2 Abs. 3 EStG 1988 nicht enthalten sind, unterliegen nicht der Einkommensteuer (siehe EStR 2000 ). 16 Zu den Einkünften zählen aber rückgezahlte Werbungskosten wie zB rückerstattete Arbeitnehmerbeiträge aus der gesetzlichen Sozialversicherung gemäß den § 269 ASVG und § 529 Abs. 5 ASVG (VwGH 23.10.1990, 89/14/0178). Vom Arbeitgeber rückgezahlte Werbungskosten unterliegen dem Lohnsteuerabzug. Erfolgt die Rückzahlung von Pflichtbeiträgen durch einen Sozialversicherungsträger, siehe Rz 1177.
