Historische Fassung vom 20.07.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
3.3.31 Erwerb von Anteilsrechten (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) 112 Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine Bedeutung.
BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.07.2011 · Quelle: Findok
3.3.31 Erwerb von Anteilsrechten (§ 3 Abs. 1 Z 29 EStG 1988) 112 Diese Bestimmung hat für den Bereich der Lohnsteuer keine Bedeutung.