Historische Fassung vom 20.07.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
12.3.7 Abzugsverbote 837 Gemäß § 20 Abs. 3 EStG 1988 sind Aufwendungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Z 5 EStG 1988 (zB Bestechungs- und Schmiergelder oder an ihre Stelle tretende Sachzuwendungen, deren Gewährung oder Annahme mit gerichtlicher Strafe bedroht ist) vom Abzug als außergewöhnliche Belastung ausgeschlossen. Ein Ausschluss des Abzugs kann sich mangels Bekanntgabe des Empfängers auch nach § 162 Abs. 1 BAO ergeben. Zum Abzugsverbot für Unterhaltsaufwendungen siehe Rz 865.
