← Alle BMF-Richtlinien

Lohnsteuerrichtlinien 2002 (LStR 2002)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 20.07.2011 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %
Historische Fassung vom 20.07.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

5.9.31 Vermögensschadenversicherung 393a Haftpflichtversicherungen zur Abdeckung eines Vermögensschadens infolge Fehlhandelns von Führungskräften (Vermögensschadenversicherungen) sind steuerlich wie folgt zu beurteilen: Versicherungsnehmer und Begünstigter aus dem Vertrag ist das Unternehmen (Arbeitgeber): Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor. Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der Arbeitgeber: Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, im Versicherungsfall liegen beim Arbeitnehmer keine Einnahmen vor, sondern nur beim Arbeitgeber. Versicherungsnehmer und Begünstigter ist der Arbeitnehmer: Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, die Auszahlung der Schadenssumme an den Arbeitnehmer ist bei diesem eine Einnahme. Die Schadenszahlungen an den Arbeitgeber sind Werbungskosten unter Berücksichtigung der allgemeinen Grundsätze. Versicherungsnehmer ist der Arbeitnehmer, Begünstigter ist der geschädigte Dritte: Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitnehmer Werbungskosten, im Versicherungsfall liegen beim Arbeitnehmer keine Einnahmen vor. Versicherungsnehmer ist der Arbeitgeber, Begünstigter ist der geschädigte Dritte: Die Prämienzahlungen sind beim Arbeitgeber Betriebsausgaben, beim Arbeitnehmer liegt kein Vorteil aus dem Dienstverhältnis vor.