Historische Fassung vom 20.07.2011. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
16.4.5 Aufwendungen für eine auswärtige Berufsausbildung 1038f Sofern Kinder von Expatriates vorübergehend (für die Dauer der Beschäftigung des Dienstnehmers) in Österreich wohnen und aus sprachlichen Gründen eine Privatschule und keine öffentliche Schule besuchen, stehen Aufwendungen für eine Berufsausbildung eines Kindes außerhalb des Wohnortes gemäß § 34 Abs. 8 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung im Ausmaß des Pauschbetrages von 110 Euro zu. Die Schulbesuchsbestätigung ist zum Lohnkonto zu nehmen.
