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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

24. Rentenbesteuerung 24.0 Tabellarische Übersicht, Option 7001 Die Rentenbesteuerung wurde mit Wirksamkeit ab 1. Jänner 2000 in den §§ 16 Abs. 1 Z 1, 18 Abs. 1 Z 1, 20 Abs. 1 Z 4 und 29 Z 1 EStG 1988 neu geregelt. Auf Grund dieser durch die geänderte Rechtsprechung (VwGH 26.1.1999, 98/14/0045) erforderlich gewordenen Neuregelung wird zunächst sichergestellt, dass das in der Rechtsprechung herausgearbeitete Instrument der Versorgungsrente im Zusammenhang mit der Übertragung betrieblicher Einheiten beibehalten wird. Die Übertragung von - außerbetrieblichen oder betrieblichen - Einzelwirtschaftsgütern wird hingegen ab dem Jahr 2000 neu geregelt. Durch die Aufhebung der Bewertungsbestimmungen des § 16 Abs. 2 BewG 1955 durch den VfGH (Erkenntnis VfGH 9.10.2002, ) war eine neuerliche gesetzliche Änderung der Renten bei der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern ab dem 1. Jänner 2004 erforderlich. Gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 besteht jedoch die Möglichkeit, in die alte Rechtslage zu optieren. 7002   Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Betrieben, Teilbetrieben oder Mitunternehmeranteilen   Kaufpreisrente außerbetriebliche Versorgungsrente Unterhaltsrente Wertverhältnis versicherungsmath. Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des BV   75% bis 125%   unter 75% oder zwischen 125% und 200%   über 200% Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit entgeltlich unentgeltlich unentgeltlich Behandlung beim Rentenzahler (Betriebsnachfolger) Ansatz als Anschaffungskosten;Rentenbarwert ist zu passivieren, Rentenzahlungen sind BA, jährliche Verminderung des Rentenbarwerts ist BE; bei EAR Renten auf UV sofort BA, auf AV erst ab Überschreiten des darauf entfallenden Rentenbarwerts Buchwertfortführung Renten sind ab der ersten Zahlung Sonderausgaben Buchwertfortführung Renten sind nicht abzugsfähig Behandlung beim Rentenempfänger (Betriebsüberträger) Steuerpflichtig, wenn Rentenzahlungen (zuzüglich allfälliger Einmalbeträge, Entnahmegewinne usw.) den Buchwert des übertragenen BV (zuzüglich Veräußerungskosten) übersteigen Renten sind ab dem ersten Empfang Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 Renten sind keine steuerbaren Einnahmen   Rentenvereinbarungen aus Anlass der Übertragung von Einzelwirtschaftsgütern, die nicht in Geld bestehen   Kaufpreisrente gemischte Rente Unterhaltsrente Wertverhältnis Rentenbarwert zuzüglich allfälliger Einmalbeträge zu Wert des Wirtschaftsgutes 50% bis 125% zwischen 125% und 200% unter 50% oder über 200% Entgeltlichkeit Unentgeltlichkeit entgeltlich bis 100% entgeltlich, Rest unentgeltlich unentgeltlich Behandlung beim Rentenzahler (Erwerber) für AfA bei V+V oder späteren SpekulationstatbestandAnschaffung Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) 100% für AfA bei V+V oder späteren Spekulationstatbestand Anschaffung, Rest keine Anschaffung auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Rentenbarwertes Sonderausgaben (bei V+V Werbungskosten) restliche Renten sind nicht absetzbar keine Anschaffung Renten sind nicht abzugsfähig Behandlung beim Rentenempfänger (Überträger) Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwertes Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 Auf 100% Barwert entfallende Renten sind ab Überschreiten des Rentenbarwerts Einkünfte nach § 29 Z 1 EStG 1988 restliche Renten sind nicht steuerbar Renten sind keine steuerbaren Einnahmen   7002a Gemäß § 124b Z 82 EStG 1988 besteht die Möglichkeit, in die Rechtslage vor der Änderung durch das Budgetbegleitgesetz 2003 zu optieren. Die Option besteht nur für Renten (Rz 7003), deren Rechtsgrund vor dem 1. Jänner 2004 entstanden ist. Bei Versicherungsrenten entsteht der Rechtsgrund mit Beginn der Rentenzahlung (Rz 7018) und bei den übrigen Rentenverträgen mit Abschluss des Rentenvertrages. Wurde von der Option Gebrauch gemacht, ist einerseits die Abfindung von Ansprüchen aus Renten, die auf Grund der Übertragung von Einzelwirtschaftgütern des Privatvermögens vereinbart wurden, nicht steuerpflichtig. Andererseits können solche Abfindungen nicht als Sonderausgaben oder Werbungskosten geltend gemacht werden. Weiters ist der Barwert zum Zwecke der Feststellung, ab wann Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 bzw. Abzugsfähigkeit als Sonderausgaben oder Werbungskosten entsteht, gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 zu berechnen (siehe Rz 7021a). 7002b Der Rentenempfänger kann die Option nur ausüben, wenn Einvernehmen mit dem Rentenverpflichteten nachgewiesen wird. Fehlt ein solcher schriftlicher Nachweis ist die Option ungültig. Die Optionserklärung ist mit Wirkung ab der Veranlagung 2004 bis spätestens 31. Dezember 2006 beim zuständigen Finanzamt einzubringen; die Frist ist nicht verlängerbar. Eine Optionserklärung ist auch dann bis zum 31. Dezember 2006 einzubringen, wenn bis zum 31. Dezember 2006 mangels Überschreitung des Rentenbarwertes noch keine Steuerpflicht gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 entstanden ist. Für die Einbringung der Optionserklärung bestehen keine besonderen Formvorschriften. Die wirksame Einbringung der Optionserklärung ist Voraussetzung für den Abzug der Rentenzahlung als Sonderausgabe oder Werbungskosten bereits ab Überschreiten des gemäß § 16 Abs. 2 und 4 BewG 1955 idF vor dem Budgetbegleitgesetz 2003 ermittelten Barwertes. 7002c Sind die Renten und dauernden Lasten beim Rentenempfänger keine Einkünfte gemäß § 29 Z 1 EStG 1988 (zB betriebliche Einkünfte, der Rentenempfänger unterliegt nicht der unbeschränkten Steuerpflicht), kann der Rentenzahler gemäß § 124b Z 80 lit. b EStG 1988 einen Abzug als Sonderausgaben oder Werbungskosten nach Überschreiten des Barwertes (Rz 7021a) beantragen. Wurde dieser Barwert bereits im Veranlagungsjahr 2003 überschritten, kann dieses Wahlrecht durch Beantragung in der Abgabenerklärung bei Veranlagung 2004 erstmals ausgeübt werden. Wird dieser Barwert in einem späteren Veranlagungszeitraum überschritten, kann die Ausübung dieses Wahlrechtes durch Antrag in der Abgabenerklärung für diesen Veranlagungszeitraum erstmals vorgenommen werden. Wurde das Wahlrecht einmal ausgeübt, bindet es für die Zukunft, allfällige Rentenabfindungen können nicht mehr abgesetzt werden.