22.4.2 Spekulationsfrist 22.4.2.1 Allgemeines 6625 Schon die bloße Tatsache, dass ein Wirtschaftsgut innerhalb der im § 30 Abs. 1 EStG 1988 festgelegten Zeit seit der Anschaffung weiterveräußert wird, begründet die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung für das Vorliegen eines Spekulationsgeschäftes. Auf eine Spekulationsabsicht kommt es dabei nicht an (VwGH 30.10.1964, 1718/63). Zur Spekulationsfrist bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften siehe Rz 6022. 22.4.2.2 Spekulationsfristen im Einzelnen 6626 Für Veräußerungen seit 1. Jänner 1989 beträgt die Spekulationsfrist: Bei Grundstücken (grundstücksgleichen Rechten) grundsätzlich zehn Jahre. Bei Inanspruchnahme von Zehntel- bis Fünfzehntelabsetzungen für Herstellungsaufwendungen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 innerhalb von zehn Jahren nach der Anschaffung fünfzehn Jahre. Werden Teile eines Gebäudes ins Wohnungseigentum veräußert oder erfolgt nach Parifizierung eine Veräußerung von Wohnungseigentum, kommt es zu einer Verlängerung der Spekulationsfrist nur dann und insoweit, als von der Veräußerung Gebäudeteile betroffen sind, in denen gemäß § 28 Abs. 3 EStG 1988 begünstigte Herstellungsaufwendungen getätigt worden sind. Für Veräußerungen bei anderen Wirtschaftsgütern beträgt die Spekulationsfrist ein Jahr. 22.4.2.3 Fristenberechnung 6627 Die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung erfolgt "von Tag zu Tag". Maßgebend ist der Abschluss des Verpflichtungsgeschäftes.
