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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

22.4.2.4 Sukzessive Anschaffung und Veräußerung von Wertpapieren 6627a Soweit bei einem Verkauf eine eindeutige Zuordnung der Wertpapiere möglich ist (zB gleichartige Wertpapiere auf verschiedenen Depots, Subdepots oder Streifbandverwahrung), richtet sich die Besteuerung nach der vom Steuerpflichtigen vorgenommenen Zuordnung. Dies gilt auch in Fällen, in denen in Sammelverwahrung gehaltene Wertpapiere gleicher Art (zB XY-Aktien) veräußert werden, sofern der Bestand der angeschafften Wertpapiere hinsichtlich Anschaffungszeitpunkt und Anschaffungskosten lückenlos dokumentiert ist, sodass eine eindeutige (rechnerische) Zuordnung der veräußerten Wertpapiere möglich ist. Ist dies nicht der Fall, sind die ältesten Wertpapiere als zuerst verkauft anzusehen (FIFO-Methode). Beispiel: Aktien der X-AG auf einem Depot mit Sammelverwahrung. Ermittlung nach der FIFO-Methode. Tranche Anschaffungsdatum Stück Preis/Stück AK-gesamt A 30.12.01 100 320 32.000 B 15.1.02 30 350 10.500 C 30.6.02 50 330 16.500 31.10.02: Verkauf 40 Aktien zu einem Kurs von 400 je Aktie. 40 Aktien der Tranche A wurden innerhalb der Spekulationsfrist verkauft, daraus resultiert ein Spekulationsüberschuss von 3.200 Euro (80 Euro x 40). Bei lückenloser Dokumentation könnte der Steuerpflichtige auch Aktien der Tranchen B und C (Zuordnung nach Wahl) verkauft haben. Depotstand nach dem Verkauf am 31.10.02 (bei FIFO-Methode): Tranche Anschaffungsdatum Stück Preis/Stück AK-gesamt A 30.12.01 60 320 19.200 B 15.1.02 30 350 10.500 C 30.6.02 50 330 16.500 10.2.03: Verkauf weiterer 120 Aktien zum Kurs von 420 je Aktie. Die Aktien der Tranche A (60 Stück) und B (30 Stück) werden außerhalb der Spekulationsfrist verkauft. Nur die Aktien der Tranche C wurden innerhalb der Spekulationsfrist angeschafft, es kann daher nur für 30 Aktien eine Spekulationsbesteuerung erfolgen. Die Anschaffungskosten der spekulationsverfangenen Aktien betragen 330 je Aktie, der Spekulationsüberschuss daher 2.700 Euro (90 Euro x 30). Es bestehen keine Bedenken, diese Vorgangsweise auch für betrieblich gehaltene Wertpapiere anzuwenden. 6627b Werden Anteile an einer GmbH zu verschiedenen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Preisen erworben, stellen alle erworbenen Anteile ein einheitliches Wirtschaftsgut dar (§ 75 Abs. 2 GmbHG). Ein Steuerpflichtiger kann daher nicht selbst bestimmen, welcher der zu verschiedenen Zeitpunkten erworbenen Anteile veräußert wird. Sofern ein dazu erworbener Anteil innerhalb der Spekulationsfrist veräußert wird, stellt dies die Veräußerung eines Anteiles eines einheitlichen Geschäftsanteiles dar und es unterliegt die anteilige Wertsteigerung der Spekulationsbesteuerung. Hinsichtlich des Restbetrages liegt gegebenenfalls eine Beteiligungsveräußerung gemäß § 31 EStG 1988 vor (Rz 6676a). Beispiel: Ein Anleger hält seit Jahren 80% des Stammkapitals einer GmbH. Die Anschaffungskosten dafür betrugen 1.000; im Juni 01 werden die restlichen 20% um 700 dazu erworben. Im Jänner 02 werden 15 % der Anteile um 900 veräußert. Vom veräußerten 15%-Anteil sind 20% innerhalb der einjährigen Spekulationsfrist angeschafft worden. Veräußerungspreis des 15%-Anteils; 900 davon 20% 180 Anteilige AK 15% von 700 105 Spekulationsüberschuss (§ 30 EStG 1988) 75 Der nicht spekulationsverfangene Anteil ist als Veräußerung einer Beteiligung gemäß § 31 EStG zu erfassen. Veräußerungspreis des 15%-Anteils; 900 davon 80% 720 Anteilige AK 15% von 1.000 150 Überschuss gemäß § 31 EStG 1988 570