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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Garagierung 1542 Siehe Personenkraftwagen - Einzelfälle (Rz 1614). Gästehaus 1543 Siehe Rz 4814 ff. Gebäude 1544 Siehe Rz 479 ff. Geburtstagsfeier 1545 Siehe Rz 4723, Stichwort "Geburtstagsfeier". Geldbeschaffungskosten 1546 Siehe Rz 1421 ff; zum "Damnum" siehe dieses Stichwort Rz 1513 sowie 2403. Zur Verteilungspflicht (§ 4 Abs. 6 EStG 1988) siehe Rz 1381 ff. Geldstrafen 1547 Siehe "Strafen" (Rz 1649). Geschenke 1548 Betriebsausgaben liegen ausnahmsweise dann vor, wenn die Geschenkgewährung überwiegend Entgeltcharakter hat und das Schenkungsmoment in den Hintergrund tritt (vgl. zB VwGH 15.6.1988, 87/13/0052). Vom Steuerpflichtigen ist der Entgeltcharakter jedenfalls nachzuweisen. Da eine freiberufliche Tätigkeit von einem besonderen Vertrauen des Auftraggebers in die Fähigkeiten und Seriosität des Leistungserbringers gekennzeichnet ist, kommt den von diesem gewährten Sachgeschenken keine für die Auftragserteilung maßgebliche Bedeutung zu (VwGH 15.7.1998, 93/13/0205). Geschenke an Arbeitnehmer sind als freiwilliger Sozialaufwand abzugsfähig (vgl. VwGH 19.11.1979, 0237/77, betr. Weihnachtsgeschenke). Beispiele für gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 EStG 1988 nicht abzugsfähige Geschenke siehe Rz 4813. Gewinnanteile 1549 Gewinnanteile des echten stillen Gesellschafters sind für den Inhaber des Unternehmens Betriebsausgaben (siehe "Stille Beteiligung", Rz 1648). Gläubigerschutzverband 1550 Beiträge hiezu sind bei entsprechender betrieblicher Veranlassung abzugsfähig (VwGH 25.9.1964, 0700/64, betr. Einkünfte aus Kapitalvermögen). Goldkauf eines Zahnarztes 1551 Die Beschaffung eines Goldvorrates zur Deckung eines langjährigen Goldbedarfes ist ungewöhnlich und führt zu keiner Betriebsausgabe (VwGH 14.1.1992, 91/14/0178, betr. 19-jährigen Zeitraum). Grund und Boden 1552 Aufwendungen, die mit Grund und Boden in Zusammenhang stehen, aber nicht dessen Wertänderung betreffen, sind auch bei der Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 bzw. 3 EStG 1988 Betriebsausgaben. Somit sind zwar Prozesskosten zur Verteidigung des Eigentums am Grund und Boden Betriebsausgaben (VwGH 2.4.1979, 3429/78), nicht hingegen Prozesskosten aus Anlass des Erwerbs oder der Veräußerung, weil sie entweder die Anschaffungskosten erhöhen oder den Veräußerungserlös mindern. Gründungskosten 1553 Siehe "Ingangsetzungskosten" (Rz 1561).