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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Kongress 1575 Siehe "Studienreisen" (Rz 1651). Konventionalstrafe 1576 Siehe "Strafen" (Rz 1649). Konversationslexikon 1577 Siehe "Fachliteratur" (Rz 1525). Kosmetika 1578 Siehe Rz 4732, Stichwort "Kosmetika". Körperbehinderung 1579 Siehe Rz 4733, Stichwort "Körperbehinderung", sowie LStR 2002, Rz 839 bis 864. Kraftfahrzeug 1580 Siehe "Personenkraftwagen" (Rz 1612 ff). Krankheitskosten 1581 Die Aufwendungen sind nur dann als Betriebsausgabe abzugsfähig, wenn entweder eine typische Berufskrankheit vorliegt oder der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Beruf eindeutig feststeht (VwGH 15.11.1995, 94/13/0142). Aufwendungen für einen Erholungsaufenthalt zur Wiederherstellung und Kräftigung der Gesundheit (Genesungsurlaub) gehören zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen für die Lebensführung (VwGH 6.10.1970, 0007/69). Bei Berufskrankheiten sind die entsprechenden Aufwendungen Betriebsausgaben (VwGH 10.11.1987, 85/14/0128); ein Herzinfarkt oder ein berufsbedingter Nervenzusammenbruch sind jedoch keine Berufskrankheiten. Zur Qualifikation als außergewöhnliche Belastung siehe weiters LStR 2002, Rz 902 bis 904. Kranzspenden 1582 Derartige Aufwendungen sind hinsichtlich verstorbener Klienten (VwGH 7.12.1962, 1574/62) und Arbeitnehmer (VwGH 23.5.1966, 1829/65) abzugsfähig. Kreditgewährung an Kunden 1583 Siehe "Bürgschaft" (Rz 1511) und "Darlehen" (Rz 1514). Kulanzleistung 1584 Siehe Rz 4839. Kulturveranstaltung, Kinobesuch 1585 Siehe Rz 4734, Abschn. "Kulturveranstaltung". Kunstwerke, Bilder 1586 Siehe Rz 4735, Stichwort "Kunstwerke".