Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen
5.5.4a Zuwendungen in Katastrophenfällen (4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988) 1349a Ab der Veranlagung 2002 sind gemäß § 4 Abs. 4 Z 9 EStG 1988 Geld- und Sachzuwendungen im Zusammenhang mit der Hilfestellung in Katastrophenfällen (insbesondere Hochwasser-, Erdrutsch-, Vermurungs- und Lawinenschäden), wenn sie der Werbung dienen, ohne betragliche Begrenzung als Betriebsausgaben abzugsfähig. Siehe dazu Rz 4836 ff.
