5.6.2 Lehrberechtigter 1443 Der Lehrlingsfreibetrag steht grundsätzlich dem Lehrberechtigten (§ 2 BAG) zu. Lehrberechtigter ist gemäß § 2 BAG eine natürliche oder juristische Person oder Personengesellschaft des Unternehmensrechtes, bei der Lehrlinge (§ 1 BAG) auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12 BAG) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7 BAG) angeführten Lehrberufes fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet (§ 9 BAG) werden. Einem "fremden" Ausbildner im Rahmen eines Ausbildungsverbundes (§ 2a BAG) steht kein LFB zu. 5.6.3 Lehrlinge 1444 Lehrlinge sind Personen, die auf Grund eines Lehrvertrages (§ 12 BAG) zur Erlernung eines in der Lehrberufsliste (§ 7 BAG) angeführten Lehrberufes bei einem Lehrberechtigten (§ 2 BAG) fachlich ausgebildet und im Rahmen dieser Ausbildung verwendet werden. 5.6.4 Lehrverhältnis 5.6.4.1 Definition des Lehrverhältnisses 1445 Lehrverhältnis ist ein solches iSd BAG, dh. es muss sich um eine Lehre in einem Lehrberuf handeln, der in der Lehrberufsliste (Verordnung zu § 7 BAG, BGBl. Nr. 268/1975) genannt ist. Im Fall der Doppellehre gemäß § 5 Abs. 6 BAG steht der Freibetrag nur einmal zu. 5.6.4.2 Ausbildungsversuch (§ 8a BAG) 1446 Ein Ausbildungsversuch wird einem Lehrverhältnis in einem Lehrberuf gleichgehalten (§ 8a Abs. 4 BAG). Der Beginn eines Ausbildungsversuches, die Beendigung eines Ausbildungsversuches und die Ablegung der Abschlussprüfung begründen einen Anspruch auf einen Lehrlingsfreibetrag. 5.6.4.3 Vorlehre 1447 Eine Vorlehre (§ 8b BAG) begründet keinen Anspruch auf einen LFB. Für Ausbildungsverhältnisse, die keine Lehre iSd BAG darstellen, steht ebenfalls kein LFB zu (zB zahnärztliche Ordinationsgehilfen).
