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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

Schmerzengeld 6867 Schmerzengeld und Aufwandersatz für Pflege stellen keine Entschädigungen gemäß § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar; da derartige Zahlungen nicht zu den Einkünften gemäß § 2 Abs. 3 EStG 1988 gehören, ist Steuerpflicht nur bei Zufluss als Rente gegeben. Schüttmaterial 6868 Für die Entnahme von Schüttmaterial gezahlte Vergütungen stellen keine Entschädigung iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar (VwGH 2.10.1984, 84/14/0047). Servitut 6869 Wird für die Einräumung einer Servitut eine Zahlung geleistet, kann eine Entschädigung dann gegeben sein, wenn mit dieser Zahlung Ertragsausfälle (zB die Verringerung zukünftiger Mietentgelte) kompensiert werden, sonst liegt eine Wertminderung des Gebäudes bzw. Abgeltung der Nutzung vor (VwGH 26.2.1969, 0115/68, zur Errichtung einer Fußgängerpassage). Sonderzahlung 6870 Siehe unter "Arbeitnehmer" (Rz 6824). Stilllegungsprämien 6871 Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff. Streikgelder 6872 Streikgelder der Gewerkschaft stellen keine Entschädigungen iSd § 32 Z 1 lit. a EStG 1988 dar, weil der Schaden freiwillig verursacht wird. Teilwaldrecht 6873 Siehe Rz 4140 ff und 5001 ff. U-Bahnbau 6874 Siehe unter "Geschäftsbeeinträchtigungen" (Rz 6844). Unterhalt 6875 Eine Einmalzahlung zur Abgeltung einer gesetzlichen Unterhaltsleistung ist nicht steuerbar; daher besteht für die Anwendung des § 32 Z 1 EStG 1988 kein Raum (zB Unterhaltszahlungen an die Hinterbliebenen nach einem tödlichen Unfall des Unterhaltsverpflichteten); bei Zufluss in Form wiederkehrender Bezüge besteht Steuerpflicht nach § 29 Z 1 EStG 1988 (VwGH 14.6.1988, 87/14/0171).