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Einkommensteuerrichtlinien 2000 (EStR 2000)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 11.12.2009 · Quelle: Findok

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Historische Fassung vom 11.12.2009. Neueste gespeicherte Fassung öffnen

20.1.3 Werbungskosten 20.1.3.1 Allgemeines 6110 Die Werbungskosten müssen im Zusammenhang mit den steuerpflichtigen Einnahmen stehen, dh. der Erhaltung, der Sicherung und dem Wert der Kapitalerträge dienen. Ebenso wenig wie Verluste am Stammvermögen sind Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten abzugsfähig (VwGH 20.6.1990, 90/13/0064, 90/13/0065; VwGH 10.9.1998, 93/13/0051). 20.1.3.2 Einzelfälle Anschaffungskosten6111 Anschaffungskosten für die Kapitalanlage selbst sind keine Werbungskosten. Anwaltskosten6112 Anwalts- und Prozesskosten zur Hereinbringung der Kapitalerträge sind Werbungskosten (VwGH 10.9.1998, 93/15/0051), solche im Zusammenhang mit der Anschaffung oder Veräußerung der Kapitalanlage sind hingegen Teil der Anschaffungskosten. Siehe auch "Prozesskosten". Ausgabeaufschlag6113 Der Ausgabeaufschlag (§ 7 Abs. 2 InvFG 1993) ist Teil der Anschaffungsnebenkosten und daher nicht abzugsfähig. Bankspesen6114 Bankmäßige Transaktionskosten sind als Anschaffungsnebenkosten oder Veräußerungskosten keine Werbungskosten. Bankspesen im Zusammenhang mit der Verwahrung und Verwaltung der Kapitalschulden (zB Depotgebühren) stellen hingegen Werbungskosten dar. Werbungskosten im Zusammenhang mit endbesteuerungsfähigen Kapitaleinkünften sind allerdings gemäß § 20 Abs. 2 EStG 1988 nicht abzugsfähig. Das Abzugsverbot gilt auch bei Werbungskosten im Zusammenhang mit ausländischen Einkünften, die der Abgeltungssteuer gemäß § 37 Abs. 8 EStG 1988 (Quasi-Endbesteuerung) unterliegen (siehe auch VfGH 17.06.2009, wonach dieses Abzugsverbot verfassungskonform ist). Beurkundungskosten6115 Sie sind als Teil der Anschaffungsnebenkosten für die Gesellschaftsanteile keine Werbungskosten. Bonitätsprüfung des Schuldners6116 Ausgaben im Zusammenhang mit einer Bonitätsprüfung dienen der Vermögenssicherung (Sicherung der Forderung aus der Darlehenshingabe) und sind daher keine Werbungskosten. Broker-Gebühren6117 Zählen zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Börsenumsatzsteuer6118 Zählt als Teil der Anschaffungsnebenkosten nicht zu den Werbungskosten. Bürgschaft6119 Kosten aus der Übernahme einer Bürgschaft bzw. Inanspruchnahme hieraus sind keine Werbungskosten (VwGH 20.6.1990, 90/13/0065). Depotgebühren6120 Siehe "Bankspesen" (Rz 6114). Fremdwährungsdarlehen6121 Ein Abwertungsverlust infolge Änderung des Wechselkurses zählt nicht zu den Werbungskosten. Geldentwertung6122 Geldentwertung führt zum Kapitalverlust und nicht zu Werbungskosten (siehe "Kapitalverlust" Rz 6124). Grunderwerbsteuer6123 Die bei einer GmbH-Anteilsvereinigung in einer Hand anfallende Grunderwerbsteuer zählt zu den nachträglichen Anschaffungskosten und nicht zu den Werbungskosten. Kapitalverlust6124 Es handelt sich niemals um Werbungskosten, aus welchem Grund auch immer ein Kapitalverlust eintritt (VwGH 12.9.1952, 2481/50). Auch Aufwendungen zur Vermeidung von Kapitalverlusten sind keine Werbungskosten (VwGH 25.9.1964, 0700/64). Maklerprovision6125 Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Prozesskosten6126 Prozesskosten, die zur Abwendung der Auflösung einer Kapitalgesellschaft von einem Gesellschafter aufgewendet werden, stehen mit dem Bestand und Wert der Kapitalanlage (Gesellschaftsanteil) im Zusammenhang und stellen keine Werbungskosten dar. Im Übrigen siehe "Anwaltskosten" Rz 6112. Reisekosten6127 Reisekosten zur Haupt- oder Generalversammlung sind Werbungskosten. Veräußerungskosten6128 Sie sind insoweit nicht als Werbungskosten abzugsfähig, als sie mit einer steuerneutralen Wertrealisierung im Zusammenhang stehen. Verwahrungs- und Verwaltungskosten6129 Siehe "Bankspesen" Rz 6114. Vermittlungsprovision6130 Zählt zu den nicht abzugsfähigen Anschaffungsnebenkosten. Zinsen6131 Zinsen für Fremdmittel zur Anschaffung der Kapitalanlagen sind Werbungskosten, soweit sie nicht unter § 20 Abs. 2 EStG 1988 fallen.