5.5.3.7 Geltendmachen des Forschungsfreibetrages 1324 Die Geltendmachung des Forschungsfreibetrages kann im Rahmen der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich im Jahr des Entstehens der Forschungsaufwendungen und im Rahmen der Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung im Jahr der Verausgabung der Forschungsaufwendung erfolgen. Bei bilanzierenden Steuerpflichtigen kann der Forschungsfreibetrag sowohl bilanzmäßig als auch außerbilanzmäßig geltend gemacht werden. Die bilanzmäßige Geltendmachung erfolgt über die Bildung einer unversteuerten Rücklage (§ 205 UGB). Die außerbilanzmäßige Geltendmachung kann durch einen gesonderten Abzug in der Abgabenerklärung oder in einer Beilage dargestellt werden. 1325 Das "nachträgliche" Geltendmachen des Forschungsfreibetrages oder Veränderungen an einem geltend gemachten Forschungsfreibetrag (also Geltendmachen oder Veränderung nach Abgabe der Abgabenerklärung) ist bei bilanzierenden Steuerpflichtigen bei außerbilanzmäßigem Geltendmachen des Forschungsfreibetrages in analoger Anwendung des § 4 Abs. 2 EStG 1988 nur nach den Kriterien der Bilanzänderung zulässig. 1326 Sollten im Zuge einer Betriebsprüfung die Forschungsaufwendungen im Vergleichszeitraum betraglich geändert werden, ist nach Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten (§ 295 Abs. 3, § 303 BAO) eine Adaptierung der Grundlagen für die Geltendmachung eines Forschungsfreibetrages von 35% vorzunehmen. 1327 Da es sich um eine abgabenrechtliche Begünstigung handelt, sind an den Nachweis erhöhte Anforderungen hinsichtlich der Ermittlung des Forschungsfreibetrages zu stellen (Grundaufzeichnungen, wie zB verlässliche Kostenrechnung, detaillierte forschungsprojektbezogene Arbeitsaufschreibungen, Materialentnahmescheine usw.).
