Gesamte Rechtsvorschrift

Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS

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In- und Außerkrafttreten

. (1) Die Strafbestimmungen gemäß Abschnitt 20 dieses Bundesgesetzes sind ab 3. Mai 2004 anzuwenden. Bis dahin sind die Strafbestimmungen des Eisenbahngesetzes 1957, hinsichtlich der Schlepplifte die Strafbestimmungen der Gewerbeordnung 1994 maßgebend.

(2) , sowie und 3 treten gleichzeitig mit der gemäß in Verbindung mit erlassenen Verordnung in Kraft. Bis dahin ist des Eisenbahngesetzes 1957 anzuwenden.

(3) in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 12/2011 tritt mit 1. September 2011 in Kraft.

(4) Für das In- und Außerkrafttreten jener Bestimmungen, die Gegenstand des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 79/2018 sind, gilt Folgendes:

1. , , , , und 2, , , , , , , , 2 und 3, , , , , , , , und 3, , , , , , , 5 und 6, und 3, , , samt Überschrift, , , , , , , , , , , , samt Überschrift, , samt Überschrift, , , , , , , samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, , , und 4, , , , , , , , , , , , , , , , samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift, samt Überschrift sowie in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten mit Ablauf des Tages der Kundmachung in Kraft. Gleichzeitig treten § 10, § 11, § 12, § 30, § 58, § 59, § 60, § 60a, § 61, § 62, § 63, § 64, § 65, § 66, § 67, § 68, § 69, § 70, § 71, § 73, § 74, § 77, § 79, § 80, § 92, § 93, § 94 sowie außer Kraft.

2. und 3 sowie bis 7 in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß erlassenen Verordnung in Kraft. (Anm. 1)

3. und in der Fassung des genannten Bundesgesetzes treten gleichzeitig mit der gemäß in Verbindung mit erlassenen Verordnung in Kraft. Gleichzeitig tritt zweiter Satz außer Kraft.

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