. (1) Wer eine Seilbahnanlage ohne die erforderliche Baugenehmigung oder Betriebsbewilligung baut, verändert oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.
(2) Wer eine Seilbahnanlage ohne Genehmigung gemäß länger als ein halbes Jahr einstellt oder ohne Genehmigung gemäß beseitigt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 20 000 € zu bestrafen.
