Abschnitt 4
Verfahren
Allgemeines
. (1) Zum Bau und Betrieb öffentlicher Seilbahnen ist eine Konzession gemäß , zum Bau und Betrieb nicht öffentlicher Seilbahnen eine Genehmigung gemäß erforderlich.
(2) Eine neue Konzession gemäß für öffentliche Seilbahnen oder eine neue Genehmigung gemäß für nicht öffentliche Seilbahnen, ausgenommen Schlepplifte, ist erforderlich, wenn durch einen Umbau das Seilbahnsystem in der Einteilung gemäß oder der Trassenverlauf mehr als nur geringfügig oder zumindest ein Stationsstandort mehr als nur geringfügig geändert wird.
