Vollziehung
. (1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, hinsichtlich im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, betraut.
(2) Der Bundesminister für Digitalisierung und Wirtschaftsstandort ist gemäß mit der Vollziehung des Art. 28 der Verordnung (EU) 2016/424 betraut.
