. Wer seinen Verpflichtungen gemäß , 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.
Schriftgröße: 100 %
Bundesrecht konsolidiert · · Quelle: RIS
. Wer seinen Verpflichtungen gemäß , 49a und 51 nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Behörde mit einer Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen.