. (1) Für nicht öffentliche Seilbahnen können durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den , 49a, 51, 53, 81 Abs. 2, 82 Abs. 1 (Betriebsleiterpatent) und 84 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegensprechen.
(2) Weiters können für Schlepplifte durch den Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Rahmen einer Verordnung ergänzend erleichternde Bestimmungen hinsichtlich der sich aus den , 18, 33, 36, 49, 49a, 52, 52a, 81 Abs. 1 und 3 sowie 82 ergebenden Verpflichtungen erlassen werden, sofern die wesentlichen Anforderungen gemäß Anhang II der Verordnung (EU) 2016/424 nicht entgegen stehen.
