0.5. Begriffsbestimmungen Vorübergehende Verwendung (VV): Zollverfahren der Vorübergehenden Verwendung Einfuhrwaren: Waren, die in die vorübergehende Verwendung übergeführt worden sind (Art. 84 Abs. 2 ZK). Bewilligungsinhaber (=Inhaber): Eine Person, der eine Bewilligung erteilt worden ist (Art. 4 Z 22 ZK) Inhaber des Zollverfahrens: Person, die für eigene Rechnung eine Zollanmeldung zur Überführung in die vorübergehende Verwendung abgibt, Person, für deren Rechnung (direkt/indirekt vertretene Person) eine Zollanmeldung abgegeben wird oder Person, der die Rechte und Pflichten der vorgenannten Person im Zusammenhang mit dem beantragten Zollverfahren übertragen worden sind; diese Person trägt die Rechte und Pflichten aus dem Zollverfahren (Art. 4 Z 21 ZK). In der Gemeinschaft ansässige Person: Eine natürliche Person, die ihren normalen Wohnsitz in der Gemeinschaft hat. Eine juristische Person oder eine Personenvereinigung, die in der Gemeinschaft ihren satzungsmäßigen Sitz, ihre Hauptverwaltung oder eine dauerhafte Niederlassung hat (Art. 4 Z 2 ZK). Normaler (gewöhnlicher) Wohnsitz: Jener Wohnsitz (§ 26 der Bundesabgabenordnung) einer natürlichen Person, an dem diese wegen persönlicher und beruflicher Bindungen oder - im Falle einer Person ohne berufliche Bindungen - wegen persönlicher Bindungen, die enge Beziehungen zwischen der Person und dem Wohnort erkennen lassen, gewöhnlich, das heißt während mindestens 185 Tagen im Kalenderjahr, wohnt. Jedoch gilt als gewöhnlicher Wohnsitz einer Person, deren berufliche Bindungen an einem anderen Ort als dem ihrer persönlichen Bindungen liegen und die daher veranlasst ist, sich abwechselnd an verschiedenen Orten innerhalb und außerhalb des Zollgebiets der Gemeinschaft aufzuhalten, der Ort ihrer persönlichen Bindungen, sofern sie regelmäßig dorthin zurückkehrt. Die letztere Voraussetzung entfällt, wenn sich die Person im Zollgebiet der Gemeinschaft zur Ausführung eines Auftrags von bestimmter Dauer aufhält. Der Universitäts- und Schulbesuch hat keine Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes zur Folge (§ 4 Abs. 2 Z 8 ZollR-DG). Handelspolitische Maßnahmen: Nichttarifäre Maßnahmen, die im Rahmen der gemeinsamen Handelspolitik durch Gemeinschaftsvorschriften über die Regelung für die Ein- und Ausfuhr von Waren getroffen worden sind, wie Überwachungs- und Schutzmaßnahmen, mengenmäßige Beschränkungen oder Höchstmengen sowie Ein- und Ausfuhrverbote (Art. 1 Z 7 ZK-DVO). Verfahren: Ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung (Art. 496 lit. a ZK-DVO). Bewilligung: Die Erlaubnis der Zollbehörde zur Inanspruchnahme eines Verfahrens (Art. 496 lit. b ZK-DVO). Einzige Bewilligung Die Bewilligung eines Verfahrens, das jeweils zwei oder mehrere Zollverwaltungen berührt; dh. Überführung, Verwendung und/oder Beendigung findet nicht nur in einem Mitgliedstaat statt (Art. 496 lit. c ZK-DVO). Formelles Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren, in dem Antrag und Bewilligung an die Vorgaben des Musters im Anhang 67 zur ZK-DVO gebunden sind; Vereinfachtes Bewilligungsverfahren Das Bewilligungsverfahren, in dem der Antrag mit der Zollanmeldung zur Überführung in die VV gestellt werden kann und die Bewilligung mit Annahme der Anmeldung erteilt wird. Erneuerung der Bewilligung Die Verlängerung der Geltungsdauer einer Bewilligung, ohne die Bewilligung in anderen Punkten zu erweitern oder einzuschränken. Änderung der Bewilligung Jede Erweiterung oder Einschränkung einer Bewilligung, sofern diese über eine Verlängerung der Geltungsdauer der Bewilligung hinausgeht. Geltungsdauer der Bewilligung Zeitraum, in dem Waren auf Grund der Bewilligung in die Vorübergehende Verwendung übergeführt werden können. Verwendungsschein: Das nach Annahme der Anmeldung zur Überführung in die Vorübergehende Verwendung dem Beteiligten ausgehändigte Exemplar der Zollanmeldung. Überwachungszollstelle: Die Zollstelle, die in der Bewilligung zur Überwachung des Verfahrens festgelegt ist (Art. 496 lit. e ZK-DVO). Überführungszollstelle(n): Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung zur Annahme der Zollanmeldungen zur Überführung von Waren in ein Verfahren festgelegt ist/sind (Art. 496 lit. f ZK-DVO). Beendigungszollstelle: Die Zollstelle(n), die in der Bewilligung zur Annahme von Zollanmeldungen, mit denen Waren nach ihrer Überführung in ein Zollverfahren mit wirtschaftlicher Bedeutung eine zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten, festgelegt ist/sind (Art. 496 lit. g ZK-DVO). Beendigungsfrist: Frist, innerhalb welcher die Einfuhrwaren eine neue zulässige zollrechtliche Bestimmung erhalten müssen (Art. 496 lit. m ZK-DVO). Teilzollbetrag: Der Zollbetrag, der auf Grund der Überführung in die vorübergehende Verwendung unter teilweiser Befreiung von den Eingangsabgaben gemäß Art. 201 Abs. 1 lit. b ZK entsteht. Bemessungsgrundlage: Alle für die Ermittlung eines Einfuhr- oder Ausfuhrabgabenbetrages erforderlichen Grundlagen, wie Menge, Beschaffenheit, Zollsatz, Ursprung oder Zollwert (§ 4 Abs. 2 Z 2 ZollR-DG). Carnet ATA: Internationales Zolldokument, das im Rahmen des ATA-Übereinkommens oder des Übereinkommens von Istanbul als Zollanmeldung für die vorübergehende Verwendung von Waren (ausgenommen Beförderungsmittel) verwendet wird (Art. 1 Z 2 ZK-DVO). Carnet CPD/China-Taiwan: Internationales Zolldokument, das in der Relation mit Taiwan anstatt des Carnets ATA verwendet wird. Eingangszollstelle: Zollstelle, über die mit Carnet ATA/CPD China-Taiwan beförderte Waren in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden. Ausgangszollstelle: Zollstelle, über die mit Carnet ATA/CPD China-Taiwan beförderte Waren das Zollgebiet der Gemeinschaft verlassen.
