0.3. Hintergründe Wirtschaftszoll Der das Gemeinschaftsrecht prägende Gedanke des Gebiets- oder Wirtschaftszolles erlaubt die Verzollung eingeführter Nichtgemeinschaftswaren nur, wenn diese tatsächlich in den Wirtschaftskreislauf der Gemeinschaft eingehen. Wenn die eingeführten Waren nach vorübergehender Verwendung, dh. zweckgerechter Nutzung im Zollgebiet der Gemeinschaft wieder ausgeführt werden, ist daher die Erhebung von Einfuhrabgaben vom Grundsatz her nicht gerechtfertigt. Voraussetzung ist allerdings, dass die Wiederausfuhr in unverändertem Zustand erfolgt und insbesondere nicht ausschließlich eine Be- oder Verarbeitung bzw. Ausbesserung bezweckt ist. Beispiel: Eine in der Schweiz ansässige Person führt persönliche Habe während einer zweiwöchigen Urlaubsreise nach Österreich mit sich. Eine aus den USA stammende Tiefbohrmaschine wird auf der Wiener Messe ausgestellt. Benachteiligungen Andererseits muss vermieden werden, dass die Einfuhr von Waren zur Vorübergehenden Verwendung die Hersteller ähnlicher Waren in der Gemeinschaft oder die Nutzer von zum zollrechtlich freien Verkehr abgefertigten (abgabenbelasteten) Drittlandswaren wirtschaftlich benachteiligt. Beispiel: Ein russischer Schaufelbagger soll vorübergehend für ein halbes Jahr auf einer Baustelle in Österreich (und auch in Deutschland) eingesetzt werden. Ein Unternehmer in der Gemeinschaft mit einer entsprechenden Maschine aus dem freien Verkehr der Gemeinschaft kommt aus diesem Grund nicht zum Zuge. Aus diesem Gesichtspunkt des Wirtschaftszollgedankens erscheint es in solchen Fällen durchaus verständlich, zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen die Fälle der Vorübergehenden Verwendung von Voraussetzungen abhängig zu machen, die Verwendungsfrist zu begrenzen und/oder eine teilweise Erhebung von Eingangsabgaben vorzusehen.
