1.2. Vereinfachtes Verfahren 1.2.1. Anwendungsbereich Art. 497 Abs. 3 lit. c und zweiter und dritter Unterabsatz ZK-DVO Das Vereinfachte Bewilligungsverfahren kann - abgesehen von nachstehenden Ausnahmen - für alle Fälle der Vorübergehenden Verwendung angewandt werden. Ausnahmen: In allen Fällen, wenn zur Überführung vereinfachte Verfahren nach Art. 76 ZK angewendet werden oder die Bewilligung im Voraus (vor der Einfuhr der Waren) erteilt werden soll. In Fällen der vollständigen Befreiung von den Einfuhrabgaben (Art. 141 ZK) nach Art. 578 ZK-DVO 1.2.2. Zuständigkeit Art. 498, 500, 580 ZK-DVO, § 54 ZollR-DG Zollbehörde Für die Bewilligung ist die Zollbehörde jenes Mitgliedstaates zuständig, in dem die Waren verwendet werden sollen (Art. 498 lit. c ZK-DVO). Einzige Bewilligung Sind von der Bewilligung die Zollbehörden mehrerer Mitgliedstaaten berührt (Einzige Bewilligung), ist die Zollbehörde jenes Mitgliedstaates zuständig, in dem der Ort der ersten Verwendung liegt (Art. 500 Abs. 2 erster Unterabsatz ZK-DVO); im Verfahren mit Carnet ATA ist die Zollbehörde jenes Mitgliedstaates zuständig, in dem sich die Eingangszollstelle befindet (Art. 580 Abs. 2 zweiter Unterabsatz ZK-DVO). Ausnahme (Österreich): Für Waren, die im Reiseverkehr eingeführt werden und für die der Antrag mit mündlicher Zollanmeldung oder anderer Form der Willensäußerung bei einer österreichischen Zollstelle abgegeben wird, gilt Österreich als Land der ersten Verwendung, auch wenn der Ort der tatsächlich ersten Verwendung in einem anderen Mitgliedstaat liegt (nationale Weisung). Zollstelle Im Anwendungsgebiet ist für die Bewilligung die als erste befasste Zollstelle zuständig (§ 54 ZollR-DG). 1.2.3. Antrag/Erteilung Art. 497, 505 ZK-DVO Zollanmeldung Die Abgabe der Zollanmeldung (schriftlich/mündlich) zur Überführung in das Verfahren gilt als Bewilligungsantrag; die Annahme der Anmeldung gilt als Bewilligung (Art. 497 Abs. 3 lit. c bzw. Abs. 3 zweiter Unterabsatz und 505 lit. b ZK-DVO). Carnet ATA Wird ein Carnet ATA bei einer zuständigen Zollstelle zwecks Inanspruchnahme des Verfahrens der Vorübergehenden Verwendung vorgelegt, so gilt die Vorlage als Antrag auf Bewilligung; die Annahme des Carnets (Abschnitt Vorübergehende Verwendung/weißes Einfuhrblatt) gilt als Bewilligung (Art. 497 Abs. 3 lit. c und 505 lit. b ZK-DVO). Andere Form der Willensäußerung Sofern für eine bestimmte Ware die Zollanmeldung zur Vorübergehenden Verwendung durch andere Form der Willensäußerung nach Art. 232 ZK-DVO (konkludente Handlung) zugelassen ist, gilt diese Willensäußerung als Antrag auf Bewilligung und das Nichttätigwerden der Zollbehörden als Bewilligung (Art. 497 Abs. 3 dritter Unterabsatz und 505 lit. b ZK-DVO). Prüfung Die Prüfung der Erfüllung der für die betreffende Bewilligung der vorübergehende Verwendung vorgesehenen Voraussetzungen erfolgt im Rahmen der Annahme der Anmeldung zur Überführung in das Verfahren (Abfertigung). 1.2.4. entfällt 1.2.5. Einzige Bewilligung Art. 501 ZK-DVO Berührt die Vereinfachte Bewilligung die Zollbehörden verschiedener Mitgliedstaaten (dh. weitere Verwendung, Beförderung oder Beendigung erfolgt in einem anderen Mitgliedstaat), kann sie ohne vorherige Zustimmung der Zollbehörden der anderen betroffenen Mitgliedstaaten durch Annahme der Anmeldung erteilt werden. Wird die Bewilligung durch Annahme einer schriftlichen Anmeldung erteilt, erfolgt eine einfache Mitteilung an die betroffenen Zollbehörden; Wird die Bewilligung durch Annahme eines/einer Carnet ATA mündlichen Anmeldung oder als Anmeldung geltenden anderen Form der Willensäußerung erteilt, ist eine Mitteilung nicht erforderlich. 1.2.5.1. Mitteilungsverfahren Wird im Anwendungsgebiet eine Einzige Bewilligung durch Annahme einer schriftlichen Anmeldung erteilt, übermittelt die Überwachungszollstelle einen Ausdruck der als Bewilligung geltenden Zollanmeldung direkt an das Competence Center - Single-Authorisation in Suben (CC-ZV, [email protected]) möglichst mittels e-mail. Das CC leitet die Durchschrift den betroffenen Zollverwaltungen zu. Die in dieser Weise erteilten Bewilligungen gelten nur in den vorstehend bezeichneten Mitgliedstaaten.
