← Alle BMF-Richtlinien

Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

In Findok öffnen
Schriftgröße: 100 %

4.4. Übertragung des Verfahrens Art. 90 ZK, nationale Weisung Die Rechte und Pflichten des Verfahrensinhabers können nach Art. 90 ZK auf eine andere Person übertragen werden, wenn diese Person die für dieses Verfahren geltenden Voraussetzungen erfüllt. Durch die Übertragung gehen die Rechte und Pflichten des ursprünglichen Verfahrensinhabers im Rahmen derselben Bewilligung und ohne Beendigung des Verfahrens auf den Übernehmer über (zB die Pflicht zur fristgerechten Beendigung des Verfahrens). Darüber hinaus wird diese Person gegebenenfalls zum Zollschuldner nach Art. 204 Abs. 3 ZK. Für die Übertragung eines Verfahrens ist die Überwachungszollstelle zuständig. Die Übertragung erfolgt auf Grund eines formlosen Antrags des Übernehmers. Mit dem Antrag ist eine Einverständniserklärung des ursprünglichen Verfahrensinhabers vorzulegen. Die Übertragung wird unter Datumsangabe im Verwendungsschein (vereinfachte Bewilligung)/in der Bewilligung (formelle Bewilligung) vermerkt. Durch die Übertragung wird das Verfahren im Hinblick auf den vorherigen Begünstigten beendet. Änderung Die Übertragung eines Verfahrens unter vollständiger Abgabenbefreiung muss sich nicht auf die ursprüngliche Befreiungsregelung stützen. Es ist daher möglich, dass zB Berufsausrüstung als Ausstellungsgut weiter verwendet wird. Derartige Änderungen und eine allfällige Änderung der Beendigungsfrist sind im Verwendungsschein zu vermerken. Wechsel von der teilweisen zur vollständigen Befreiung ist möglich; ein Wechsel in umgekehrter Richtung ist aus rechtssystematischen Gründen (Zollschuldentstehung) nicht möglich. Teilzollbetrag Wird ein Verfahren mit teilweiser Befreiung innerhalb eines Monats von einem Inhaber auf den Nächsten übertragen, hat der erste Inhaber den für den betreffenden gesamten Monat geschuldeten Einfuhrabgabenbetrag zu entrichten (Art. 143 Abs. 4 ZK). Die Erhebung - buchmäßige Erfassung (Art. 217 ZK) und Mitteilung (Art. 211 ZK) - des Zollschuldbetrages erfolgt ebenfalls durch die Überwachungszollstelle.