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Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

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5. ZOLLAMTLICHE ÜBERWACHUNG 5.1. Informationsaustausch Zur Überwachung des gesamten Verfahrens einer vorübergehenden Verwendung wird in der Bewilligung eine Überwachungszollstelle bestimmt. Nach den diesbezüglichen Zuständigkeitsregelungen wird als Überwachungszollstelle das Zollamt, in dessen Bereich sich der Ort der (ersten) Verwendung befindet oder in Fällen des normalen Bewilligungsverfahrens das Zollamt, das die Bewilligung erteilt hat, bestimmt. Die Überwachungsmaßnahmen werden auf Grund der Daten in e-zoll (Report Net-Abfragen) bzw. der von den Überführungszollstellen in anderen Mitgliedstaaten übermittelten Anmeldungen zur Überführung in das Verfahren und ggf. ausgestellten und rücklangenden Informationsblättern INF 6 ermöglicht. In Fällen der Überführung mit mündlicher Anmeldung, Anmeldung durch andere Formen der Willensäußerung oder Carnet ATA/CPD China-Taiwan ist die Zollstelle der Überführung gleichzeitig Überwachungszollstelle.