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Arbeitsrichtlinie Vorübergehende Verwendung (ZK-1370)

BMF-Richtlinien · Fassung vom 23.07.2015 · Quelle: Findok

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2.1. Überführung mit Formeller Bewilligung 2.1.0. Anmeldung Art. 59, 64 ZK, Art. 510 ZK-DVO Zur Überführung von Waren in die vorübergehende Verwendung ist bei der in der Bewilligung festgelegten Zollstelle (Überführungszollstelle) eine Zollanmeldung abzugeben. Die Überwachungszollstelle kann in Einzelfällen über Antrag gestatten, dass die Zollanmeldung bei einer anderen als in der Bewilligung angegebenen Zollstelle abgegeben wird. Da im Verfahren der vorübergehenden Verwendung die Annahme der Zollanmeldung für eine Person besondere Verpflichtungen mit sich bringt, muss die Anmeldung von dieser Person oder für ihre Rechnung (direkte/indirekte Vertretung) abgegeben werden; der Anmelder/Vertreter muss nicht in der Gemeinschaft ansässig sein (Art. 64 Abs. 2 lit. b ZK). Hinweis: Obwohl im Fall der indirekten Vertretung der Vertreter in eigenem Namen handelt (der indirekte Vertreter wird gemäß Art. 4 Z 18 ZK selbst Anmelder), wirkt sein Handeln - genauso wie bei direkter Vertretung - für und gegen den Vertretenen. In beiden Fällen der Stellvertretung des Anmelders ist der Vertretene Verfahrensinhaber und somit Träger der sich aus dem Verfahren ergebenden Rechte und Pflichten. 2.1.1. Anmeldung - Normales Verfahren 2.1.1.1. Schriftliche Anmeldung/Anmeldung mittels Datenverarbeitung Art. 62 ff, 85 ZK, Art. 220 ZK-DVO Die schriftliche Anmeldung (Einheitspapier 6)/Anmeldung mittels Datenverarbeitung richtet sich nach den dafür allgemein geltenden Vorschriften (ZollAnm-V 2005/Zoll-INF-V 2005). Mit der Anmeldung ist die vom zuständigen Zollamt erteilte Bewilligung oder der mit dem Einlaufstempel des zuständigen ZA versehene Bewilligungsantrag vorzulegen/zur Verfügung zu halten. Der Zollanmeldung sind die erforderlichen Unterlagen bei vollständiger Befreiung Rechnungen oder andere Wertnachweise, bei teilweiser Befreiung Rechnungen oder andere Wertnachweise, ggf. Zollwertanmeldung (sofern nach Art. 178 und 179 ZK-DVO erforderlich) und Präferenznachweise beizufügen/zur Verfügung zu halten (Art. 220 Abs. 1 lit. d ZK-DVO). Alle Unterlagen sind in der Anmeldung anzuführen. Die Warenbezeichnung sowie die weiteren Angaben haben den Bestimmungen in der Bewilligung zu entsprechen. Verfahrencodes: Feld Nr. 1/1: IM oder EU Feld Nr. 1/2: A Feld Nr. 37/1: 53 ** Feld Nr. 37/2: D04 - D29 (vollständige Befreiung) laut Anhang 3 D51 (teilweise Befreiung) Zusätzliche Angaben: Feld Nr. 44 oder auf einem Zusatzblatt : Daten der Bewilligung oder des Antrages (2PTI+e-zoll Ordnungsbegriff/2VTI+Datum des Antrages) Art der Verwendung der Ware (Text) Frist für die Beendigung des Verfahrens (TTMMJJJJ) Überwachungszollstelle (e-zoll: Nummer der Zollstelle) Nämlichkeitssicherung (e-zoll: Code Nämlichkeitsart) ggf. zusätzliche Angaben, wenn in der Bewilligung angeordnet Feld Nr. 48: Sicherheitsleistung (Si-Code: 00 -91) Zusatzblatt (entfällt bei e-zoll) Das Zusatzblatt (Vordruck Za 228 / Internet) wird dem Exemplar 6 haltbar angeschlossen. Die Zusatzblätter liegen bei den Zollämtern auf und sind auch im Internet verfügbar. Ergänzungsblatt Für eigene Zwecke des Bewilligungsinhabers (Abschreibungen bei Teilbeendigungen) kann das Ergänzungsblatt VV (Formular Lager Nr. Za 121) verwendet werden. Das Ergänzungsblatt wird bei Kontrollen zollamtlich bestätigt. Beendigungsfrist Im Datenblock "Wirtschaftliche Verfahren" wird die Frist für die Beendigung des Verfahrens entsprechend der Bewilligung (Tag des Fristablaufes) beantragt und festgesetzt. Verwendungsschein Der Ausdruck des Exemplares 8 aus e-Zoll mit dem zollamtlichen Befund bildet den Verwendungsschein. Überwachungszollstelle (ÜWZ) Die Überführungszollstelle leitet die 2. Durchschrift des ggf. bestätigten Auskunftsblattes INF 6 (Abschnitt 3.3.) der Überwachungszollstelle zu.